18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil08.06.2015

Überhöhter Kraft­stoff­ver­brauch muss nicht immer Mangel darstellenKfz-Käufer muss nach Tabellenwerten ermittelten Spritverbrauch hinnehmen

Verweist ein Verkauf­sprospekt auf nach "Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoff­verbrauchs­werte", liegt bei einem überhöhten Kraft­stoff­ver­brauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungs­me­thoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um weniger als 10 % übersteigenden Spritverbrauch ergibt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2009 leaste der Kläger aus Gevelsberg einen beim beklagten Autohaus aus Dortmund für 30.290 Euro gekauften Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9, l/100 km aus, ermittelt nach "dem vorge­schriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)". Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Kläger u.a. einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

LG gibt Klage aufgrund überschrittener Verbrauchswerte statt

Das Landgericht ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das gekaufte Fahrzeug konkret ermittelten Rollwi­der­standes durch einen Kfz-Sachver­ständigen ermitteln. Nach den so getroffenen Feststellungen hatte die Klage Erfolg, weil die auf diese Weise ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte um mehr als 12 % über den Prospektangaben lagen. Damit überschritten sie die oberge­richtliche Grenze des 10 prozentigen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt.

Auch unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegte Werte einer Tabelle der Richtlinie stellen gültige Prüfungs­mög­lichkeit dar

Die Berufung des beklagten Autohauses war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm wies die Klage nach einem ergänzten Sachverständigengutachten ab. Nach der Prospektangabe sei auf eine richt­li­ni­en­konforme Verbrauch­s­er­mittlung abzustellen, entschied das Oberlan­des­gericht. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG. Wähle man die zweitgenannte Prüfungs­mög­lichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatz­va­rianten unter 9 % über den Prospektwerten. Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11 %. Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungs­me­thoden nach der Richtlinie möglich seien, die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten würden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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