Dokument-Nr. 18182
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- NZV 2007, 483Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 483
- Amtsgericht Iserlohn, Urteil11.01.2007
- Beobachtung einer für die Nutzung eines Mobiltelefons typischen Handbewegung begründet keine Geldbuße wegen Benutzen eines Mobiltelefons während der AutofahrtOberlandesgericht Thüringen, Beschluss27.08.2013, 1 Ss Rs 26/13 (63)
- Handy im Auto: Halten und Umlagern ist erlaubtOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss05.10.2006, IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III; IV Ss OWi 134/06
Oberlandesgericht Hamm Beschluss20.04.2007
Halten eines Handys ans Ohr spricht für verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während einer AutofahrtNichtbeachtung des Verbots begründet Geldbuße von 40 €
Hält ein Autofahrer während der Fahrt ein Handy an sein Ohr, so spricht dies für eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO. Dies rechtfertigt eine Geldbuße von 40 €, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2006 beobachtete ein Polizeibeamter einen Autofahrer, wie er während der Fahrt ein Handy mit seiner linken Hand an sein Ohr hielt. Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Autofahrer daraufhin wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons während einer Autofahrt (§ 23 Abs. 1 a) StVO) zu einer Geldbuße von 40 €. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers. Er führte an, dass er nicht ein Mobiltelefon an sein Ohr hielt, sondern lediglich seinen Kopf auf den linken Arm oberhalb der Armlehne an der Fahrertür gestützt habe.
Rechtmäßigkeit der Verurteilung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass das Amtsgericht die Einlassung des Autofahrers aufgrund der Angaben des Polizeibeamten als widerlegt ansah.
Fehlende Feststellungen zur Art der Benutzung unerheblich
Einem Autofahrer sei die Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1 a) StVO untersagt, so das Oberlandesgericht weiter, wenn er dafür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 23.01.2007 - 2 Ss OWi 25/07 = NJW 2007, 1078 = DAR 2007, 401 = NZV 2007, 249). Eine Benutzung liege bereits dann vor, wenn das Telefon in der Hand gehalten wird, um einen Kommunikationsvorgang vorzubereiten (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 = NZV 2005, 547 = zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366). Es sei daher nicht zu beanstanden gewesen, dass das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Autofahrer durch Telefonieren oder Schreiben einer SMS am Kommunikationsverkehr teilgenommen hat.
Halten des Handys ans Ohr sprach für Telefonat
Zudem habe der Umstand, dass der Autofahrer das Handy an sein Ohr hielt, nach Auffassung des Oberlandesgerichts dafür gesprochen, dass er telefonierte. Es sei daher auszuschließen gewesen, dass der Autofahrer das Handy lediglich umlegen wollte und somit keine Benutzung vorgelegen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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