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Oberlandesgericht Hamm Beschluss27.05.2016

Vorführung des Films "Das Leben des Brian" an Karfreitag unzulässigGericht ahndet Verstoß gegen Feiertagsgesetz mit Geldbuße von 100 Euro

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass der Film "Das Leben des Brian" am Karfreitag, dem 18. April 2014, nicht öffentlich gezeigt werden durfte. Das gegen den betroffenen Veranstalter mit Urteil des Amtsgerichts Bochum wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW verhängte Bußgeld von 100 Euro hat damit Bestand.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1950 geborene Betroffene ist Rentner und lebt in Bochum. Als Mitglied der Initiative "Religi­o­ns­freiheit im Revier" organisierte der Betroffene am Karfreitag, dem 18. April 2014, die öffentliche Vorführung des Films "Das Leben des Brian" im sozialen Zentrum in der Josefstraße in Bochum. Der Film gehört nicht zu den Produktionen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu der der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung am 18. April 2014 erschienen ca. 55-60 Personen. Ihnen wurde der Film in den Abendstunden des Karfreitags in voller Länge gezeigt. Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz NW verstoßen würde.

Stadt ahndet widerholte Vorführung des Films mit Bußgeld

Diesen Verstoß, es handelte sich um einen Wieder­ho­lungsfall, weil der Film von der Initiative bereits am Karfreitag des Vorjahres in vergleichbarer Weise öffentlich gezeigt worden war, ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeld. Nach dem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Bochum den Betroffenen am 15. Dezember 2015 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW zu einer Geldbuße von 100 Euro.

Voraussetzungen für Zulassung einer Rechts­be­schwerde liegen nicht vor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechts­be­schwerde gegen das amtsge­richtliche Urteil zuzulassen, blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechts­be­schwerde nicht vor. Dem Betroffenen sei kein rechtliches Gehör versagt worden, so das Gericht. Dass das Amtsgericht einen von ihm im amtsge­richt­lichen Verfahren gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, beruhe ersichtlich auf sachlichen Gründen und beinhalte keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Feiertagsgesetz NW verbietet eindeutig Vorführung des Films

Die Zulassung der Rechts­be­schwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine oberge­richtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungs­be­dürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz NW verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feier­tags­ge­setzes NW verfas­sungsgemäß sei, sei in der oberge­richt­lichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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