21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil14.05.2013

EEG-Umlage ist nicht verfas­sungs­widrigTextil­un­ter­nehmen hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten EEG-Umlage

Die Verpflichtung der Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nicht verfas­sungs­widrig. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit die klageabweisende erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum im Ergebnis bestätigt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein Textil­un­ter­nehmen aus Selb, verlangt von dem beklagten Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen aus Bochum die für April 2012 entrichtete EEG-Umlage in Höhe von 9.990,31Euro zurückzuzahlen. Zwischen den Parteien bestand seinerzeit ein Stromlieferungsvertrag, der die Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage in vorgenannter Höhe verpflichtete. Nach dem EEG gleicht die EEG-Umlage den Verlust aus, den der Betreiber des Höchst­span­nungs­netzes(Übertra­gungs­netz­be­treiber) erwirtschaftet, wenn er Strom aus erneuerbaren Energien zu den gesetzlich festgelegten Preisen abnimmt und den Strom nur mit Abschlägen an der Börse verkaufen kann. Die Umlage ist gemäß § 37 Abs. 2 EEG von den Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zu zahlen. Diese wiederum sind gesetzlich nicht verpflichtet, die Umlage an den Letzt­ver­braucher weiterzugeben. Von ihnen wird dies aber regelmäßig – wie auch im Verhältnis der Parteien – vertraglich vereinbart. Die Klägerin hat gemeint, dass die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die EEG-Umlage beruhe, verfassungswidrig seien und ihr die Umlage deswegen zu erstatten sei. Sie hat eine Vorlage nach Art. 100 Grundgesetz an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angeregt.

EEG verstößt nicht gegen Grundsätze der Finanz­ver­fassung

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat eine Verfassungswidrigkeit des EEG nicht feststellen können und die Rückzah­lungsklage abgewiesen. Die Klägerin habe die EEG-Umlage zu Recht gezahlt. Das EEG verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerten Grundsätze der Finanz­ver­fassung. Eine Verfas­sungs­wid­rigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

Umlage keine öffentliche Abgabe

Ein Verstoß gegen die Finanz­ver­fassung liege nicht vor, weil die an den Letzt­ver­braucher weitergegebene EEG-Umlage keine verfas­sungs­widrige, vom Budget­be­wil­li­gungsrecht des Parlaments nicht erfasste "Sonderabgabe" sei. Die Umlage sei bereits keine öffentliche Abgabe. Sie habe keine Aufkom­mens­wirkung zugunsten der öffentlichen Hand. Eine solche liege nur dann vor, wenn Einnahmen der öffentlichen Hand generiert würden oder die öffentliche Hand zumindest mittelbar Zugriff auf die Geldmittel erhalte. Sie müsse die Verfü­gungs­gewalt über die Geldmittel erhalten und diese steuern und einsetzen. Bei der EEG-Umlage sei das nicht der Fall, weil sie ausschließlich an den Übertra­gungs­netz­be­treiber als juristische Personen des Privatrechts zu zahlen sei. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG geschaffen und gesteuert würden, flößen ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts.

EEG-Umlage mangels Aufkom­mens­wirkung zugunsten der öffentlichen Hand keine "Sonderabgabe"

Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht der Umstand, dass der im EEG geregelte Förde­rungs­me­cha­nismus ein System darstelle, durch welches die Förderung erneuerbarer Energien als öffentliche Aufgabe durch die Schaffung von Leistungs­be­zie­hungen zwischen Personen des Privatrechts geregelt und so von der öffentlichen Hand "ausgelagert" werde. Unerheblich sei insoweit auch, dass es für den Stromkunden keinen signifikanten Unterschied mache, ob er die EEG-Umlage aufgrund einer Abgabenpflicht der öffentlichen Hand oder deswegen zahle, weil sein Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen die Umlage aufgrund einer vertraglichen Regelung an ihn "weitergebe". Diese Umstände änderten nichts daran, dass die EEG-Umlage mangels Aufkom­mens­wirkung zugunsten der öffentlichen Hand keine "Sonderabgabe" sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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