18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18286

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Oberlandesgericht Hamm Urteil10.03.2014

Kunde ist bei ausbleibender Information über Diebstahl des Leasing­fahrzeugs schadens­ersatz­pflichtigLeasin­g­un­ter­nehmen kann nach verspäteter Information über Diebstahl keine Schadens­re­gu­lierung der Kasko­ver­si­cherung erreichen

Ein Kunde hat der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasing­fahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über den Diebstahl zu unterrichten und die Leasingfirma deswegen keine Schadens­re­gu­lierung der Kasko­ver­si­cherung erreichen kann. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2006 leaste der beklagte Kunde aus Bielefeld bei der klagenden Leasingfirma aus Braunschweig einen Pkw Audi A 3. Verein­ba­rungsgemäß schloss die Klägerin im Namen des Beklagten eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Beklagte die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an die Klägerin als Fahrzeu­gei­gen­tümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Beklagte das Fahrzeug nicht zurück, weil es - so seine Begründung - wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Nachdem die Kasko­ver­si­cherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie nach den Angaben des Beklagten an einem tatsächlich begangen Diebstahl zweifelte, hat die Klägerin vom Beklagten zur Schadens­re­gu­lierung die Zahlung von ca. 13.000 Euro verlangt.

Kunde trägt laut Leasing­be­din­gungen Risiko eines Fahrzeug­die­b­stahls

Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm zu Recht. Den vereinbarten Leasing­be­din­gungen zufolge trage der Beklagte das Risiko eines Fahrzeug­die­b­stahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Diebstahl­s­chadens.

Kasko­ver­si­cherung lehnt Einstands­pflicht ab

Dem Schaden­s­er­satz­ver­langen der Klägerin könne der Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Klägerin sich weiterhin vorrangig um eine Schadens­re­gu­lierung durch die Kasko­ver­si­cherung bemühen müsse. Das ergebe sich nicht aus den vertraglichen Verpflichtungen zur Schadens­be­a­r­beitung und Schadens­ab­wicklung, die die Klägerin dem Beklagten gegenüber eingegangenen sei. Nachdem die Kasko­ver­si­cherung ihre Einstands­pflicht abgelehnt und den Beklagten als Versi­che­rungs­nehmer auf den Rechtsweg verwiesen habe, sei die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mehr gehalten, außer­ge­richtlich oder auch gerichtlich - im Wege einer Deckungsklage - gegen die Kasko­ver­si­cherung vorzugehen.

Infor­ma­ti­o­ns­pflicht über Fahrzeug­die­bstahl folgt als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag

Der Beklagte habe es nämlich versäumt, die Klägerin über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des Beklagten folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Sie bestehe insbesondere dann, wenn der Kunde erwarte, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kasko­ver­si­cherung in Anspruch nehme.

Darstellung des Kunden über Diebstahl als Beleg in Deckungsprozess voraussichtlich nicht ausreichend

Aufgrund fehlender Angaben des Beklagten müsse die Klägerin gegenüber der Kasko­ver­si­cherung weder außer­ge­richtlich weiter vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen. So sei insbesondere zweifelhaft, ob die Versicherung erfolgreich verklagt werden könne, weil die bisherige Darstellung des Beklagten voraussichtlich nicht ausreiche, um einen Diebstahl in einem Deckungsprozess zu belegen. Seine Angaben zum Abhandenkommen des Fahrzeugs beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er sei an dem in Frage stehenden Tag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen, und habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der es zuvor abgestellt worden sei, nicht wiedergefunden. Überprüfbare Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen fehlten. Auch habe er nicht erklärt, warum einer der beiden von ihm der Kasko­ver­si­cherung als Origi­na­l­fahr­zeug­sch­lüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passe, was die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festgestellt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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