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- DAR 2014, 529Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 529
Oberlandesgericht Hamm Urteil10.03.2014
Kunde ist bei ausbleibender Information über Diebstahl des Leasingfahrzeugs schadensersatzpflichtigLeasingunternehmen kann nach verspäteter Information über Diebstahl keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen
Ein Kunde hat der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über den Diebstahl zu unterrichten und die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2006 leaste der beklagte Kunde aus Bielefeld bei der klagenden Leasingfirma aus Braunschweig einen Pkw Audi A 3. Vereinbarungsgemäß schloss die Klägerin im Namen des Beklagten eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Beklagte die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an die Klägerin als Fahrzeugeigentümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Beklagte das Fahrzeug nicht zurück, weil es - so seine Begründung - wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie nach den Angaben des Beklagten an einem tatsächlich begangen Diebstahl zweifelte, hat die Klägerin vom Beklagten zur Schadensregulierung die Zahlung von ca. 13.000 Euro verlangt.
Kunde trägt laut Leasingbedingungen Risiko eines Fahrzeugdiebstahls
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage der Beklagte das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Diebstahlschadens.
Kaskoversicherung lehnt Einstandspflicht ab
Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin könne der Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Klägerin sich weiterhin vorrangig um eine Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung bemühen müsse. Das ergebe sich nicht aus den vertraglichen Verpflichtungen zur Schadensbearbeitung und Schadensabwicklung, die die Klägerin dem Beklagten gegenüber eingegangenen sei. Nachdem die Kaskoversicherung ihre Einstandspflicht abgelehnt und den Beklagten als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen habe, sei die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mehr gehalten, außergerichtlich oder auch gerichtlich - im Wege einer Deckungsklage - gegen die Kaskoversicherung vorzugehen.
Informationspflicht über Fahrzeugdiebstahl folgt als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag
Der Beklagte habe es nämlich versäumt, die Klägerin über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht des Beklagten folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Sie bestehe insbesondere dann, wenn der Kunde erwarte, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nehme.
Darstellung des Kunden über Diebstahl als Beleg in Deckungsprozess voraussichtlich nicht ausreichend
Aufgrund fehlender Angaben des Beklagten müsse die Klägerin gegenüber der Kaskoversicherung weder außergerichtlich weiter vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen. So sei insbesondere zweifelhaft, ob die Versicherung erfolgreich verklagt werden könne, weil die bisherige Darstellung des Beklagten voraussichtlich nicht ausreiche, um einen Diebstahl in einem Deckungsprozess zu belegen. Seine Angaben zum Abhandenkommen des Fahrzeugs beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er sei an dem in Frage stehenden Tag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen, und habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der es zuvor abgestellt worden sei, nicht wiedergefunden. Überprüfbare Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen fehlten. Auch habe er nicht erklärt, warum einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalfahrzeugschlüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passe, was die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festgestellt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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