24.11.2024
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Dokument-Nr. 5083

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Urteil31.10.2007BundesgerichtshofVIII ZR 278/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2008, 145Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 145
  • MDR 2008, 192Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 192
  • NJW 2008, 989Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 989
  • NZV 2008, 145Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 145
  • r+s 2008, 414Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2008, Seite: 414
  • VersR 2008, 501Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 501
  • zfs 2008, 205Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 205
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil28.01.2005, 15 O 94/04
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil31.10.2007, 8 U 47/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.10.2007

Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungs­leistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt.

Die Klägerin leaste von der Beklagten im Herbst 2002 einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Klägerin schloss für das Fahrzeug verein­ba­rungsgemäß zugunsten der Beklagten eine Vollkas­ko­ver­si­cherung mit Selbst­be­tei­ligung ab. Am 9. August 2003 wurde der Wagen bei einem Verkehrsunfall ohne Fremd­ver­schulden stark beschädigt. Gestützt auf ein für diesen Fall vertraglich vorgesehenes außer­or­dent­liches Kündigungsrecht kündigte die Beklagte daraufhin den Leasingvertrag zum 30. September 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin neben einer Mietson­der­zahlung von 20.000 € Leasingraten in Höhe von insgesamt 11.739,20 € entrichtet. Der Kasko­ver­si­cherer erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Später erwarb die Klägerin das Fahrzeug zum Restwert von 20.516,38 € von der Beklagten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Berück­sich­tigung der Versi­che­rungs­leistung weitaus mehr erhalten, als ihr bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags als – von der Beklagten abzurechnender – Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Die Beklagte habe insgesamt 88.973,90 € erlöst. Selbst bei ordnungsgemäßer Vertrags­durch­führung hätte sie nur 68.505,24 € beanspruchen können. Die Klägerin meint, dass ihr der Differenzbetrag von 20.468,66 € zustehe. Sie nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des Leasingvertrags und Auskunft­s­er­teilung sowie Auszahlung des unter Berück­sich­tigung der Versi­che­rungs­leistung empfangenen Mehrbetrags in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan­des­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich (und auch hier) die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versi­che­rungs­leis­tungen im Falle der Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses für die Reparatur oder die Wieder­be­schaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder sie bei Beendigung und Abwicklung des Leasing­ver­hält­nisses auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichs­for­de­rungen anzurechnen, die ihm gegen den Leasingnehmer zustehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkas­ko­ver­si­cherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, steht ein solcher Betrag grundsätzlich alleine dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu. Dies gilt jedenfalls bei der hier gegebenen Vertrags­ge­staltung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht des Leasinggebers und ohne Mehrer­lös­be­tei­ligung des Leasingnehmers.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 161/07 des BGH vom 31.10.2007

der Leitsatz

BGB § 535

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrer­lös­be­tei­ligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versi­che­rungs­ent­schä­digung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasing­ver­trages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.

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