21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11279

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Urteil10.10.1991Oberlandesgericht Hamm17 U 2/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1992, 242Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 242
  • VuR 1992, 162Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 1992, Seite: 162
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil25.10.1990, 8 O 223/90
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil10.10.1991

Einberufung zum gesetzlich vorge­schriebenen Wehrdienst kann durch AGB eines Fitness-Vertrages nicht als Grund für außer­or­dentliche Kündigung ausgeschlossen werdenDie Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft schließt das Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung aus und wird damit unwirksam

Wer zum Wehrdienst verpflichtet wird, der hat das Recht, einen bestehenden Fitness-Vertrag fristlos zu kündigen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Fitness-Studios können dieses Recht nicht aufheben und werden damit unwirksam. Dies bestätigte das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Fitness-Centers, nach der die Einberufung zum Wehrdienst nicht als Grund für eine außer­or­dentliche Kündigung gelten sollte. In der entsprechenden Klausel hieß es, die Mitgliedschaft ruhe lediglich während der Ableistung des gesetzlich vorge­schriebenen Grund­wehr­dienstes.

Die Wideraufnahme der Mitgliedschaft nach dem Wehrdienst darf nicht allgemeingültig geregelt werden

Das Oberlan­des­gericht Hamm erklärte diese Klausel für unwirksam. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG sei diese Regelung nicht wirksam, da mit der Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft das Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung nach § 626 BGB ausgeschlossen beziehungsweise in unzulässiger Weise erschwert werde. Ob es Trainings­teil­nehmer gebe, die diese Rechtsfolge wollen, sei nicht ausschlaggebend. Sie könne jedenfalls nicht in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen allgemeingültig für alle Personen geregelt werden.

Aufgrund der Betreuung beim Training ist Dienst­ver­tragsrecht anzuwenden

Im vorliegenden Fall sei das Dienst­ver­tragsrecht anzuwenden, da das Fitness-Center seine Kunden, vor allem die Anfänger, hinsichtlich der richtigen Benutzung der Geräte berate und sie beim Training überwache. Diese Leistung bestimme den Vertrag, da sie gegenüber der Gewährung des Gebrauchs der Sportgeräte nicht als unbedeutend zurücktrete. Die falsche Handhabung der Geräte sei nicht ohne Gefahren, so dass im vorliegenden Fall eine Betreuung von großer Bedeutung sei und nicht von einem reinen "zur Verfügung stellen" der Sportgeräte gesprochen werden könne. Wäre dies der Fall, müsse schließlich nicht das Dienst­ver­tragsrecht, sondern das Mietver­tragsrecht zur Anwendung kommen.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Fitnessstudio"

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

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