Dokument-Nr. 11279
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- NJW-RR 1992, 242Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 242
- VuR 1992, 162Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 1992, Seite: 162
- Landgericht Dortmund, Urteil25.10.1990, 8 O 223/90
Oberlandesgericht Hamm Urteil10.10.1991
Einberufung zum gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienst kann durch AGB eines Fitness-Vertrages nicht als Grund für außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werdenDie Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus und wird damit unwirksam
Wer zum Wehrdienst verpflichtet wird, der hat das Recht, einen bestehenden Fitness-Vertrag fristlos zu kündigen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitness-Studios können dieses Recht nicht aufheben und werden damit unwirksam. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Hamm.
Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Centers, nach der die Einberufung zum Wehrdienst nicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten sollte. In der entsprechenden Klausel hieß es, die Mitgliedschaft ruhe lediglich während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.
Die Wideraufnahme der Mitgliedschaft nach dem Wehrdienst darf nicht allgemeingültig geregelt werden
Das Oberlandesgericht Hamm erklärte diese Klausel für unwirksam. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG sei diese Regelung nicht wirksam, da mit der Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB ausgeschlossen beziehungsweise in unzulässiger Weise erschwert werde. Ob es Trainingsteilnehmer gebe, die diese Rechtsfolge wollen, sei nicht ausschlaggebend. Sie könne jedenfalls nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeingültig für alle Personen geregelt werden.
Aufgrund der Betreuung beim Training ist Dienstvertragsrecht anzuwenden
Im vorliegenden Fall sei das Dienstvertragsrecht anzuwenden, da das Fitness-Center seine Kunden, vor allem die Anfänger, hinsichtlich der richtigen Benutzung der Geräte berate und sie beim Training überwache. Diese Leistung bestimme den Vertrag, da sie gegenüber der Gewährung des Gebrauchs der Sportgeräte nicht als unbedeutend zurücktrete. Die falsche Handhabung der Geräte sei nicht ohne Gefahren, so dass im vorliegenden Fall eine Betreuung von großer Bedeutung sei und nicht von einem reinen "zur Verfügung stellen" der Sportgeräte gesprochen werden könne. Wäre dies der Fall, müsse schließlich nicht das Dienstvertragsrecht, sondern das Mietvertragsrecht zur Anwendung kommen.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Fitnessstudio"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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