15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.01.2013

Transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbtRechts­ge­schäftliche Vollmacht nach § 164 BGB erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt

Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weiter gelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im April 2011 verstorbene Erblasserin hatte ihrem Ehemann aus Soltau eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin aus Münster und ließ es auf. Hierbei machte der Ehemann von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privat­schrift­lichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zugunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ. Unter Hinweis auf die nach der Grund­buch­ordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigen­tum­s­um­schreibung ab.

Ehemann muss Grundbuchamt seine Erbenstellung mit Erbschein nachweisen

Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes gerichtete Grund­buch­be­schwerde des Ehemanns blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Auffassung des Grundbuchamtes, dass der Ehemann seine Erbenstellung den Vorschriften der Grund­buch­ordnung entsprechend nachweisen müsse, bevor er über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen könne, bestätigt. Auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht könne er sich nicht berufen. Eine rechts­ge­schäftliche Vollmacht nach § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches setze voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei. Deswegen erlösche sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe. Der Ehemann müsse daher dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Former­for­der­nissen des Grund­buch­ver­fahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen könne.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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