21.11.2024
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil08.05.2009

Landgericht Coburg zur Beschränkung der Verfü­gungs­be­fugnis des Vorerben über den NachlassVorerbe darf Erbrecht des Nacherben nicht beeinträchtigen

Hat der Erblasser in seinem Testament eine "Vorerbschaft" angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Das Landgericht Coburg entschied in einem Fall, bei dem eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grund­s­tücks­ge­schäfts geltend machte. Die Vorerben hatten die Grundstücke dem Beklagten zu etwas mehr als der Hälfte ihres tatsächlichen Werts überlassen. Weil dieser Vertrag die Nacherbin beeinträchtigte, ist er unwirksam.

Nacherbin hält Rechtsgeschäft der Vorerben für unwirksam

Die Erblasserin, die über umfangreichen Grundbesitz verfügte, hatte in ihrem Testament zwei Vorerben und nach deren Tod die Klägerin als Nacherbin eingesetzt. Die Vorerben übertrugen dem Beklagten die Grundstücke gegen ein Tausch­grundstück sowie Zahlung von 185.000 €. Nach dem Tod der Vorerben machte die Nacherbin geltend, das sei viel zu billig gewesen und daher teilweise eine Schenkung. Das Rechtsgeschäft sei deshalb unwirksam und sie die rechtmäßige Eigentümerin der Grundstücke.

Gleichwertige Gegenleistung für Tausch­grundstück war nicht gegeben

Das Landgericht Coburg - bestätigt durch das Oberlan­des­gericht Bamberg - gab der Klägerin Recht. Wie Grund­s­tücks­sach­ver­ständige feststellten, betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000 €, der des Tausch­grund­stücks hingegen nur rund 40.000 €. Deshalb fehlte es an einer objektiv gleichwertigen Gegenleistung, so dass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missver­hält­nisses musste das nach Auffassung des Gerichts den Vorerben auch bewusst sein. Als Eigentümerin der Grundstücke ist daher jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen - allerdings nur gegen Rückzahlung der 185.000 € und Rückgabe des Tausch­grund­stücks an den Beklagten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. LG Coburg vom 29.05.2009

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