18.10.2024
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Dokument-Nr. 16207

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss11.04.2013

Vorerbin kann durch testa­men­ta­rische Bestimmung des Erblassers Rechtsstellung einer Vollerbin erhaltenOLG Hamm zur Eintragung eines Nacher­ben­vermerks im Grundbuch

Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin "frei" über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflicht­teil­berechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung einer erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Kamen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte Erblasser aus Kamen hatte im Jahre 1991 zwei Testamente errichtet, mit denen er seine im Jahr 1948 geborene zweite Ehefrau als Vorerbin und seine drei, in den Jahren 1962, 1963 und 1965 geborenen Töchter aus erster Ehe als Nacherben eingesetzt hatte. Testamentarisch hatte er weiter bestimmt, dass die Vorerbin "frei" über den Nachlass verfügen dürfe, falls mehr als eines seiner Kinder nach seinem Tode den Pflichtteil geltend mache.

Grundbuchamt verweigert Umschreibung eines Grundstücks auf Ehefrau ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacher­ben­vermerks

Im Jahre 2007 hatte seine Ehefrau aufgrund einer notariellen Vereinbarung an jede Tochter 17.000 Euro zur Abfindung ihrer erbrechtlichen Ansprüche gezahlt. Im Anschluss hieran verweigerte das Grundbuchamt die Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die Ehefrau als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacher­ben­vermerks.

Hintergrund

Anders als ein Vollerbe erwirbt ein Vorerbe den Nachlass nur mit Beschränkungen, damit die Substanz des Nachlasses für den Nacherben erhalten bleibt. So kann der Vorerbe z.B. Nachlass­grund­stücke grundsätzlich nicht zum Nachteil des Nacherben veräußern. Deswegen wird im Grundbuch ein Nacher­ben­vermerk eingetragen.

Ehefrau ist ohne Nacher­ben­vermerk als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab der von der Ehefrau gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes erhobenen Beschwerde statt. Mit der notariellen Abfin­dungs­ver­ein­barung seien die Pflichtteile der Töchter geltend gemacht worden. Die testa­men­ta­rische Bestimmung des Erblassers hierzu sei so zu verstehen, dass die bedachte Ehefrau in diesem Fall von den Beschränkungen der Nacherbschaft befreit sei, also die Rechtsstellung einer Vollerbin erhalte. Anders könne die testa­men­ta­rische Bestimmung, nach der sie mit dem Geltendmachen von Pflicht­teils­ansprüchen frei über den Nachlass verfügen könne, nicht ausgelegt werden. Deswegen sei sie ohne Nacher­ben­vermerk als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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