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- DNotZ 2019, 375Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 375
- ErbR 2019, 240Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2019, Seite: 240
- FamRZ 2019, 927Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 927
- FuR 2019, 302Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2019, Seite: 302
- MDR 2019, 490Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 490
- NJW-RR 2019, 203Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 203
- NJW-Spezial 2019, 71Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 71
- NZG 2019, 560Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2019, Seite: 560
- ZErb 2019, 72Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2019, Seite: 72
- ZEV 2019, 107Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2019, Seite: 107
- Amtsgericht München, Beschluss11.12.2017, 63 VI 962/17
Oberlandesgericht München Beschluss09.01.2019
Bestimmung des leiblichen Kindes und Kindes der zweiten Ehefrau als Nacherben spricht nicht für befreite Vorerbschaft der zweiten EhefrauWunsch des Erblassers Vorerbe möge lange Leben stellt ebenfalls kein Indiz für befreite Vorerbschaft dar
Hat der Erblasser durch ein Testament bestimmt, dass ein leibliches Kind und ein Kind seiner zweiten Ehefrau Nacherben sind, spricht dies nicht für eine befreite Vorerbschaft der zweiten Ehefrau. Auch aus dem Wunsch des Erblassers, die zweite Ehefrau möge lange Leben, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein befreite Vorerbschaft vorliege. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch ein eigenhändiges Testament bestimmte ein Mann im Oktober 2015 seine zweite Ehefrau als Alleinerbin und wünschte ihr zugleich ein langes Leben. Zudem bestimmte er, dass seine aus erster Ehe stammende Tochter und der Sohn seiner zweiten Ehefrau je zur Hälfte nach dem Tod der zweiten Ehefrau erben sollen. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2016 erteilte Amtsgericht München als Nachlassgericht der zweiten Ehefrau einen Erbschein, wonach sie beefreite Vorerbin war. Dagegen wandte sich die Tochter des Erblassers. Sie ging von einer nicht befreiten Vorerbschaft aus.
Amtsgericht bejaht befreite Vorerbschaft
Das Amtsgericht blieb bei seiner Entscheidung und begründete dies damit, dass der Erblasser nicht nur seine leibliche Tochter, sondern auch den Sohn seiner zweiten Ehefrau als Nacherben berufen und seiner zweiten Ehefrau auch noch ein langes Leben gewünscht hat. Daraus werde ersichtlich, dass der Erblasser seiner zweiten Ehefrau eine starke Stellung einräumen wollte und sie deswegen von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit hat. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tochter des Erblassers.
Oberlandesgericht verneint Vorliegen einer nicht befreiten Vorerbschaft
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Tochter des Erblassers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei zutreffend, dass der Erblasser durch das Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Es liege aber eine nicht befreite Vorerbschaft vor. Dies sei auch der Regelfall. Will der Erblasser den Vorerben von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreien, müsse er dies anordnen. Der Erblasser hat eine ausdrückliche Befreiung jedoch nicht angeordnet. Dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich. Es genüge auch, so das Oberlandesgericht, wenn der dahingehende Wille des Erblassers im Testament irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt, zum Ausdruck kommt. So lag der Fall hier aber ebenfalls nicht.
Bestimmung des leiblichen Kindes und Kindes der zweiten Ehefrau als Nacherben und Wunsch des Erblassers Vorerbe möge lange Leben spricht nicht für befreite Vorerbschaft
Der Umstand, dass neben der leiblichen Tochter des Erblassers auch das mit dem Erblasser nicht verwandte Kind der zweiten Ehefrau bedacht wurde, reiche nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht aus, eine Befreiung der Vorerbin von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen anzunehmen. Gleiches gelte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Wunschs des Erblassers, seine zweite Ehefrau möge möglichst lange leben. Darin sei kein Indiz in die eine oder andere Richtung zu erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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