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Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.11.2012

Statusändernde Feststellungen nach dem Trans­se­xu­el­len­gesetz erfordern zwei Sachver­stän­di­gen­gut­achtenTrans­se­xu­el­len­gesetz sieht ausdrücklich sowohl für Änderung des Vornamens als auch für Feststellung der geänderten Geschlechts­zu­ge­hö­rigkeit zwei Sachver­stän­di­gen­gut­achten vor

Die Feststellung der Änderung der Geschlechts­zu­ge­hö­rigkeit gemäß § 8 Trans­se­xu­el­len­gesetz (TSG) ist erst nach der Einholung von zwei Sachver­stän­di­gen­gut­achten zulässig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die 58 Jahre alte Beteiligte aus Herten im Rahmen eines früheren Verfahrens die Änderung ihres Vornamens gemäß § 1 TSG erreicht. Die Voraussetzungen der Namensänderung hatte das Amtsgericht auf der Grundlage von zwei Ende 2007 und Anfang 2008 in dem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. In der Folgezeit hatte sich die Beteiligte einer geschlecht­s­um­wan­delnden Operation unterzogen. Im Jahre 2010 beantragte sie eine Änderung ihrer Geschlechts­zu­ge­hö­rigkeit gemäß § 8 TSG gerichtlich festzustellen.

Amtsgericht lehnt Antrag mangels Vorlage eines zweiten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ab

Die vom Amtsgericht in dem Verfahren angeordnete erneute Begutachtung lehnte sie unter Hinweis auf die im Verfahren zur Änderung ihres Vornamens bereits erstatteten zwei Gutachten ab. Das Amtsgericht hat ihren Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen.

Gesetz lässt keine Bezugnahme auf frühere Gutachten zu

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die von der Beteiligten angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Transsexuellengesetz sehe ausdrücklich sowohl für die Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG als auch für die Feststellung einer geänderten Geschlechts­zu­ge­hö­rigkeit gemäß § 8 TSG vor, dass zwei Sachver­stän­di­gen­gut­achten einzuholen seien. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Änderungen ggf. nicht in einem Verfahren erfolgten. Führe ein Betroffener zwei Verfahren durch, lasse das Gesetz im späteren Verfahren weder eine Bezugnahme auf die früheren Gutachten zu noch halte es diese für unentbehrlich. Die Gutachten müssten zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehö­rig­keits­gefühl der antrag­stel­lenden Person zu dem anderen Geschlecht mit hoher Wahrschein­lichkeit nicht mehr ändere und diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Sichere Rückschlüsse darauf, dass die Feststellungen der früheren Gutachten weiterhin Bestand hätten, seien - auch unter Berück­sich­tigung der zwischen­zeit­lichen geschlecht­s­um­wan­delnden Operation - aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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