15.11.2024
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Dokument-Nr. 10056

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Urteil02.07.2010Landessozialgericht Baden-Württembergl 8 SB 3543/09
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil02.07.2010

Transsexualität ist keine BehinderungTranssexualität ist keine eigenständige Funkti­o­ns­ein­schränkung mit Auswirkungen auf den Grad der Behinderung

Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwer­be­hin­der­tenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat die Berufung einer in Karlsruhe wohnhaften Transsexuellen zurückgewiesen. Diese hatte das Ziel verfolgt, ihre Transsexualität nach einer geschlechts­an­pas­senden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen und ihr unter Berück­sich­tigung weiterer Einschränkungen einen Grad der Behinderung von wenigstens 60 auszusprechen.

Einschränkungen aufgrund Fortpflan­zungs­un­fä­higkeit

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung zwar einen Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft festgestellt. Die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Damit hatte sich die Klägerin nicht zufrieden gegeben und Berufung zum Landes­so­zi­al­gericht eingelegt. Sie machte insbesondere geltend, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssten.

Keine Gesund­heits­ein­schrän­kungen als eigenständige Behinderung

Das Landes­so­zi­al­gericht hat in seiner Entscheidung jedoch die Karlsruher Richter bestätigt. Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - sei die Transsexualität selbst keine eigenständige Funkti­o­ns­ein­schränkung mit Auswirkungen auf Grad der Behinderung. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, habe die medizinisch erfolgreiche und kompli­ka­ti­onslos durchgeführte Behandlung keine Gesund­heits­ein­schränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei.

Erläuterungen
§ 2 Sozial­ge­setzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrschein­lichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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