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Dokument-Nr. 26839

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Beschluss29.06.2016Oberlandesgericht Hamm15 W 367/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2017, 1086Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2017, Seite: 1086
  • FGPrax 2016, 279Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2016, Seite: 279
  • NJW-RR 2017, 246Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 246
  • NZM 2017, 156Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 156
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Beschluss03.08.2015, 5 OH 28/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss29.06.2016

Gescheiterter Grundstückskauf: Kaufinteressent muss Notarkosten trotz fehlender Beauftragung aufgrund von Änderungs­wünschen tragenKeine Kostenpflicht bei Übermittlung der Änderungs­wünsche an Makler

Zwar muss ein Kaufinteressent nach einem gescheiterten Grundstückskauf dann nicht die Notarkosten tragen, wenn er den Notar nicht beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notar­kos­ten­ge­setzes - GNotKG). Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Kaufinteressent Änderungs­wünsche gegenüber dem Notar äußert. Übermittelt er stattdessen dem Makler Änderungs­wünsche, die dieser an den Notar weiterleitet, besteht keine Kostenpflicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte der Kauf einer landwirt­schaft­lichen Immobilie. Nachfolgend stritten die Beteiligten an dem gescheiterten Grundstückskauf über die Notarkosten in Höhe von ca. 1.685 EUR für die Anfertigung eines Kaufver­trag­s­entwurfs. Den Notar hatte der Makler der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin eingeschaltet, der sodann einen Entwurf erstellte. Der Kaufinteressent wünschte Änderungen an diesem Entwurf. Seine Änderungswünsche übermittelte er dem Makler, der diese wiederum an den Notar weiterleitete. Der Notar war der Meinung, dass sowohl der Kaufinteressent als auch die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin für seine Kosten aufkommen müssen.

Landgericht verneinte Kostenpflicht des Kaufin­ter­es­senten und der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin

Das Landgericht Münster kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Notar durch den Makler beauftragt wurde, ohne dazu vom Kaufin­ter­es­senten oder der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin beauftragt worden zu sein. Beide haften daher nicht für die Notarkosten. Eine Haftung des Kaufin­ter­es­senten komme zudem nicht deshalb in Betracht, weil er Änderungs­wünsche hatte und diese vom Notar umgesetzt wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Notar Rechtsmittel ein.

Oberlan­des­gericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Weder der Kaufinteressent noch die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin seien Kostenschuldner der Notarrechnung. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Demnach haben weder der Kaufinteressent noch die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin den Notar mit der Erstellung des Kaufver­trag­s­entwurfs beauftragt (§ 29 Nr. 1 GNotKG).

Keine Kostenpflicht aufgrund Änderungs­wünsche gegenüber Makler

Zwar erteile nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine Kaufver­trags­partei, die dem Makler zunächst keinen Auftrag zur Einholung eines Kaufver­trag­s­entwurfs erteilt habe, durch spätere Änderungs­wünsche bei dem Notar eine Genehmigung des durch den vollmachtslosen Vertreter geschlossenen Vertrags (§ 177 Abs. 1 BGB). Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Denn der Kaufinteressent habe seine Änderungs­wünsche gegenüber dem Makler geäußert und eben nicht gegenüber dem Notar. Vielmehr sei der Kaufinteressent weiter davon ausgegangen, dass die Übergabe eines Vertrag­s­ent­wurfes eine Leistung des Maklers darstelle. Er habe sich durch die Änderungs­wünsche nicht gegenüber dem Notar rechtlich binden wollen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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