21.11.2024
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Dokument-Nr. 26872

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Beschluss11.12.2017Kammergericht Berlin9 W 63/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 195Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 195
  • NZM 2018, 725Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 725
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss27.06.2016, 82 OH 65/14
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss11.12.2017

Gescheiterter Grundstückskauf: Beauftragung eines Notars kann bereits durch Übermittlung von Änderungs­wünschen erfolgenVorherige Beauftragung durch Makler unerheblich

Die Kosten eines Notars für die Anfertigung eines Kauf­vertrags­entwurfs muss nach einem gescheiterten Grundstückskauf derjenige tragen, der den Notar beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notar­kos­ten­ge­setzes - GNotKG). Eine Beauftragung kann dabei auch darin liegen, dass dem Notar Änderungs­wünsche übermittelt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Notar bereits durch den Makler beauftragt wurde. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten nach einem gescheiterten Grundstückskauf im Jahr 2014 die Kaufin­ter­es­senten die Kosten der Notarin für die Anfertigung eines Kaufver­trag­s­entwurfs in Höhe von ca. 920 Euro tragen. Zwar wurde die Notarin ursprünglich vom Makler beauftragt. Jedoch übermittelten die Kaufin­ter­es­senten der Notarin nach der Anfertigung eines ersten Kaufver­trag­s­entwurfs Änderungswünsche. Die Notarin sah darin eine Beauftragung durch die Kaufin­ter­es­senten und verlangte daher von ihnen Zahlung. Die Kaufin­ter­es­senten waren damit nicht einverstanden und beantragten beim Landgericht Berlin die gerichtliche Entscheidung. Dies wies das Landgericht aber zurück. Dagegen legten die Kaufin­ter­es­senten Beschwerde ein.

Kaufin­ter­es­senten sind Kostenschuldner

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Kaufin­ter­es­senten seien gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldner. Nach der Vorschrift sei Kostenschuldner, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt habe. Einen Auftrag erteilt regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasse, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder um einen Beurkun­dungs­termin bittet.

Notar­be­auf­tragung durch Übermittlung von Änderungs­wünschen

Die Amtstätigkeit des Notars könne aber auch allein dadurch veranlasst werden, so das Kammergericht, dass ein Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf eines zu beurkunden Vertrags bittet. So lag der Fall hier. Durch die Übermittlung der Änderungs­wünsche haben die Kaufin­ter­es­senten unmittelbar eine notarielle Amtstätigkeit, nämlich eine Überarbeitung des Entwurfs, veranlasst, was einen eigenen Beurkun­dungs­auftrag darstelle. Der Umstand, dass bereits ein Beurkun­dungs­auftrag erteilt sei, stehe einer weiteren Beauftragung nicht entgegen. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts seien dann jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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