Kammergericht Berlin Beschluss11.12.2017
Gescheiterter Grundstückskauf: Beauftragung eines Notars kann bereits durch Übermittlung von Änderungswünschen erfolgenVorherige Beauftragung durch Makler unerheblich
Die Kosten eines Notars für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs muss nach einem gescheiterten Grundstückskauf derjenige tragen, der den Notar beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Eine Beauftragung kann dabei auch darin liegen, dass dem Notar Änderungswünsche übermittelt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Notar bereits durch den Makler beauftragt wurde. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten nach einem gescheiterten Grundstückskauf im Jahr 2014 die Kaufinteressenten die Kosten der Notarin für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs in Höhe von ca. 920 Euro tragen. Zwar wurde die Notarin ursprünglich vom Makler beauftragt. Jedoch übermittelten die Kaufinteressenten der Notarin nach der Anfertigung eines ersten Kaufvertragsentwurfs Änderungswünsche. Die Notarin sah darin eine Beauftragung durch die Kaufinteressenten und verlangte daher von ihnen Zahlung. Die Kaufinteressenten waren damit nicht einverstanden und beantragten beim Landgericht Berlin die gerichtliche Entscheidung. Dies wies das Landgericht aber zurück. Dagegen legten die Kaufinteressenten Beschwerde ein.
Kaufinteressenten sind Kostenschuldner
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Kaufinteressenten seien gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldner. Nach der Vorschrift sei Kostenschuldner, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt habe. Einen Auftrag erteilt regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasse, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder um einen Beurkundungstermin bittet.
Notarbeauftragung durch Übermittlung von Änderungswünschen
Die Amtstätigkeit des Notars könne aber auch allein dadurch veranlasst werden, so das Kammergericht, dass ein Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf eines zu beurkunden Vertrags bittet. So lag der Fall hier. Durch die Übermittlung der Änderungswünsche haben die Kaufinteressenten unmittelbar eine notarielle Amtstätigkeit, nämlich eine Überarbeitung des Entwurfs, veranlasst, was einen eigenen Beurkundungsauftrag darstelle. Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt sei, stehe einer weiteren Beauftragung nicht entgegen. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts seien dann jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)