15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 17313

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Hinweisverfügung23.10.2013

"Gleichnamigkeit" erlaubt - "Wähler­ge­mein­schaft Die GRÜNEN Marl" darf weiterhin "Die Grünen" im Namen tragenJahrelang unbeanstandete Namens­gleichheit begründet schutzwürdiges Interesse beider Namensträger an weiterer Nutzung des Namens

Die "Wähler­ge­mein­schaft Die GRÜNEN Marl" darf in ihrem Namen die Bezeichnung "Die Grünen" und auch das Emblem der Sonnenblume führen. Die Bundespartei "Bündnis 90/Die Grünen" hat keinen Anspruch darauf, diese Bezeichnung und das Sonnen­blu­me­n­emblem allein verwenden zu dürfen. Hierauf hat das Oberlan­des­gericht Hamm im Berufungs­ver­fahren der klagenden Bundespartei gegen die beklagte Wähler­ge­mein­schaft hingewiesen. Die Bundespartei hat daraufhin die Berufung zurückgenommen, sodass das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Essen, mit dem ein Unter­lassungs­anspruch der Klägerin abgewiesen wurde, rechtkräftig ist.

Zum Namen der im Jahre 1980 als Bundespartei gegründeten Klägerin, die heute "Bündnis 90/Die Grünen" heißt, gehören seit langen Jahren die Bezeichnung "Die Grünen" und das Sonnen­blu­me­n­emblem. Die beklagte Wähler­ge­mein­schaft ist unter ihrem Namen seit 1979 im Stadtrat von Marl vertreten und verwendet seit dieser Zeit ebenfalls das Emblem einer Sonnenblume. Eine Verbindung der Klägerin und der Beklagten - die Mitglieder der einen waren häufig zugleich Mitglied bei der anderen - endete im Jahre 2009, als die Klägerin einen Ortsverband in Marl gründete, um dort selbst an den Kommunalwahlen teilzunehmen. In der Folgezeit hat die Klägerin verlangt, dass es die Beklagte unterlässt, die Bezeichnung "Die Grünen" in ihrem Namen zu führen und dabei das Emblem der Sonnenblume zu verwenden.

OLG weist auf Erfolglosigkeit der Berufung hin

Die Unter­las­sungsklage der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach dem klage­ab­wei­senden erstin­sta­nz­lichen Urteil des Landgerichts Essen hat das Oberlan­des­gericht Hamm auf die Erfolglosigkeit der Berufung der Klägerin hingewiesen. Die Klägerin hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen.

Inhaber des älteren Rechts kann anderen Namensinhabern Nutzung des Namens nicht allein unter Berufung auf zeitlichen Vorrang untersagen

Ein Unter­las­sungs­an­spruch der Klägerin ergebe sich nicht - so der Hinweis des Oberlan­des­ge­richts - aus dem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Namensschutz. Zwar fielen die Namens­be­standteile der Klägerin "Die Grünen" mit dem Emblem der Sonnenblume grundsätzlich unter den in dieser Vorschrift geregelten Namenschutz. Die Beklagte verwende ebenfalls diese Bezeichnung und das Emblem, so dass im politischen Bereich auch eine Verwech­se­lungs­gefahr bestehe. Dies führe aber nicht dazu, dass der Klägerin nunmehr ein namensrechtlich begründeter Unter­las­sungs­an­spruch zustehe, auch dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass sie die in Frage stehende Bezeichnung und das Sonnen­blu­me­n­emblem in ihrem Namen länger verwende als die Beklagte. Wenn - wie vorliegend - ein Fall der "Gleichnamigkeit" jahrelang unbeanstandet geblieben sei, hätten beide Namensträger ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Benutzung ihres Namens. Die Priori­täts­grundsätze seien dann nicht mehr anwendbar mit der Folge, dass der Inhaber des älteren Rechts die Nutzung des jüngeren Rechts nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen könne und die Nutzung des jüngeren Rechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden müsse.

Bundespartei muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verwechs­lungs­gefahr bei Kommunalwahlen entge­gen­zu­wirken

Die Beklagte sei seit mehr als 30 Jahren unter ihrem Namen im Stadtrat der Stadt Marl vertreten, was der Klägerin bekannt gewesen und von ihr bis zum Jahre 2010 unbeanstandet geblieben sei. Die Beklagte habe sich unter ihrem Namen auf kommu­na­l­po­li­tischer Ebene in der Vergangenheit einen Besitzstand von erheblichem Wert erarbeitet. Wenn die Klägerin die Verwechs­lungs­gefahr beider Namen nun dadurch erhöhe, dass sie neben der Beklagten in Marl zu den Kommunalwahlen antrete, habe sie als diejenige, die ihren Tätig­keits­bereich ausweite, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um der Verwechs­lungs­gefahr entge­gen­zu­wirken. Das gelte auch unter Berück­sich­tigung des Umstandes, dass es im öffentlichen Interesse liege, Namens­ver­wechs­lungen oder -täuschungen im politischen Wettbewerb zu vermeiden. Es sei der Klägerin zuzumuten, einer Verwechslung durch geeignete Hinweise entge­gen­zu­wirken.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung17313

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI