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Dokument-Nr. 1397

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Oberlandesgericht München Beschluss20.10.2005

Verwechs­lungs­gefahr: "Christliches und Soziales Management" kann mit "CSU" verwechselt werden

Das Landgericht München I hat in einem von der CSU angestrengten Verfahren per einstweiliger Verfügung am 06.07.2005 einem Geschäftsmann untersagt, die Bezeichnung "Christliches und Soziales Management - Freundeskreis der Union" im Geschäfts­verkehr zu benutzen.

Die Partei sah ihr Namens- und Persön­lich­keitsrecht verletzt; insbesondere werde eine besondere Nähe zur CSU erweckt, die es nicht gebe. Die Bezeichnung sei auch zu rein kommerziellen Zwecken genutzt worden.

Der Verfü­gungs­be­klagte stellte sich auf den Standpunkt, die Benutzung des Briefkopfs sei von der CSU geduldet worden. Er habe in den 90iger Jahren Spenden und Patenschaften unter der streit­ge­gen­ständ­lichen Bezeichnung auch für die CSU geworben. Das Namensrecht der Partei sei nicht verletzt, denn es bestehe keine Verwechs­lungs­gefahr.

Das Landgericht München I gab nach summarischer Prüfung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der CSU Recht.

Der Beklagte legte Widerspruch ein, verpflichtete sich aber dann in der öffentlichen Verhandlung vom 03.08.2005, die beanstandete Bezeichnung im Geschäfts­verkehr nicht mehr zu benutzen. Beide Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht München I hatte deshalb nur zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die 15. Zivilkammer legte durch Beschluss vom 03.08.2005 der CSU 1/5 der Kosten auf mit der Begründung, ein Unter­las­sungs­an­spruch gehe über den geschäftlichen Verkehr nicht hinaus. Für den privaten Bereich bestehe keine Unter­las­sungs­pflicht, für den geschäftlichen Bereich begründe der Gebrauch der Worte "christlich und sozial" mit dem Zusatz "Freundeskreis der Union" eine

Verwechs­lungs­gefahr. Deshalb habe der Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Bezeichnung sei zwar nicht identisch mit dem Namen der Verfü­gungs­klägerin. Entscheidend sei aber nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs eine Verwechs­lungs­fä­higkeit und eine Verwechs­lungs­gefahr. Hierfür sei ausreichend, dass der Geschäfts­verkehr die Namens­ver­wendung vom Gesamteindruck als einen Hinweis auf den Namensträger ansehe. Bei Namen mit starker Kennzeich­nungskraft und Verkehrsgeltung genüge für eine Verwechs­lungs­gefahr bereits eine entfernte Ähnlichkeit. Vermute die Verkehrs­an­schauung personelle oder organi­sa­to­rische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Namensträgers, so liege eine Verwechs­lungs­gefahr im weiteren Sinne vor. Eine solche Verwechs­lungs­gefahr bejahte das Gericht hier. Durch den Gebrauch der Worte "christlich" und "sozial" mit dem Zusatz "Freundeskreis der Union" werde ein politischer Zusammenhang mit der Verfü­gungs­klägerin assoziiert. Im Hinblick auf die Arbeit politischer Parteien und ihre Betätigung im vorpolitischen Raum, insbesondere die Durchdringung gesell­schaft­licher Strukturen mit Unter­or­ga­ni­sa­tionen und Unter­stüt­zungs­gruppen, entstehe hier bei Verwendung der streit­ge­gen­ständ­lichen Bezeichnung der Eindruck einer Unter­stüt­zungs­i­n­i­tiative christlich und sozial engagierter Unternehmer, die der Union nahe stehen und in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung werbend und unterstützend tätig werden. Der Name der Verfü­gungs­klägerin sei bundesweit bekannt und verfüge über eine starke Kennzeich­nungskraft. Es bestehe daher trotz des Wortes "Management" in der hier gewählten Bezeichnung eine Verwechs­lungs­gefahr mit der klagenden Partei. Der Beklagte habe zumindest ab Mitte der 90iger Jahre ohne Billigung oder Duldung der CSU gehandelt.

Das Oberlan­des­gericht München hat diese Entscheidung des Landgerichts München I mittlerweile bestätigt.

Erläuterungen

Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 03.08.2005, Az. 15 O 12929/05;

Beschluss des Oberlan­des­ge­richts München vom 20.10.2005, Az. 5 W 2510/05.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 06.12.2005

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