18.10.2024
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Dokument-Nr. 16097

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Oberlandesgericht Hamm Urteil12.04.2013

Schneelast bringt 6 Monate alte Halle zum Einsturz - Dachde­cke­r­betrieb haftetEinsturz des Daches beruht auf mangelhaft ausgeführten Stahl­bau­a­r­beiten des Dachde­cke­r­be­triebes

Ein Dachde­cke­r­betrieb haftet für eine infolge von Schneelast eingestürzte, erst sechs Monate alte Lager- und Verladehalle, weil er die den Einsturz verursachende mangelhafte Bauausführung zu verantworten hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein in Attendorn ansässiges Unternehmen, produziert und vertreibt u.a. sanitär­tech­nische Produkte und Rohrlei­tungs­systeme. Im Jahre 2009 ließ sie auf ihrem Attendorner Betriebsgelände in Stahlbauweise eine Halle zur Lagerung und Verladung von Rohren errichten. Die Beklagte, ein Dachde­cke­r­betrieb aus Lennestadt, führte Stahlbau-, Fassaden- und Dacharbeiten aus. Dabei hatte sie auch die Werkstattpläne und Monta­ge­zeich­nungen anzufertigen. Die der Beklagten zur Verfügung gestellte Statik sah eine Dachkon­struktion vor, bei der Anschlussbleche in der Weise an die Hohlprofile der Fachwerkträger anzubinden waren, dass die Bleche in einen ausge­schnittenen Spalt der Hohlprofile eingefügt werden sollten. Abweichend hiervon ließ die Beklagte Werkstattpläne und Monta­ge­zeich­nungen erstellen, nach welchen die Anschlussbleche nicht in die Hohlprofile eingelegt, sondern ausgeschnitten und teilweise um sie herum geschweißt werden sollten. Mit den so geänderten Anschlüssen wurde die Dachkon­struktion errichtet.

Von ursprünglicher statischer Berechnung abweichende Ausführung der Blechanschlüsse ursächlich für Dacheinsturz

Die fertige Halle nahm die Klägerin im August 2009 ab. Am 2. Februar 2010 stürzte die Halle infolge von Schneelast ein. Sie wurde vollständig zerstört. Ursächlich war die in den Plänen der Beklagten vorgesehene, von der ursprünglichen statischen Berechnung abweichende Ausführung der Blechanschlüsse an die Fachwerkträger. Die Klägerin ließ die Halle wiederaufbauen und hat den ihr entstandenen Schaden auf über 2 Mio. Euro beziffert, den sie von der Beklagten ersetzt verlangt.

Stahl­bau­a­r­beiten wurden mangelhaft ausgeführt

Das Oberlan­des­ge­richts Hamm hat die Beklagte dem Grunde nach zum umfassenden Schadensersatz verurteilt und den Rechtsstreit zur Aufklärung der Anspruchshöhe an das Landgericht Siegen zurückverwiesen. Die ihr obliegenden Stahl­bau­a­r­beiten habe die Beklagte mangelhaft ausgeführt. Die ausgeführten Anschlüsse der Bleche an die Fachwerkträger seien ein wesentlicher Bauwerksmangel, den die Beklagte zu vertreten habe. Insoweit könne sich die Beklagte nicht entlasten. Soweit sie einen technischen Zeichner mit der Erstellung der Werkstattpläne und Monta­ge­zeich­nungen und einen Subunternehmer mit der Ausführung der mangel­be­hafteten Arbeiten beauftragt habe, müsse sie für deren Verschulden einstehen. Dass die Änderung der Anschlüsse vom Architekten der Klägerin gebilligt worden sei, sei nicht bewiesen.

OLG verneint anspruchs­min­derndes Mitverschulden des Auftraggebers

Von einem anspruchs­min­dernden Mitverschulden der Klägerin sei nicht auszugehen. Zwar seien ihrem Architekten und dem von ihr beauftragten Statiker die fehlerhaften Werkstattpläne der Beklagten übersandt worden. Die Klägerin müsse sich aber nicht vorhalten lassen, dass ihr Architekt und ihr Statiker den Fehler nicht erkannt und gerügt hätten. Ein Bauherr schulde dem beauftragten Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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