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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.11.2016
Internetangebot nur für Gewerbetreibende muss klar und transparent zum Ausdruck gebracht werdenErklärung darf von Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden können
Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm bestätigte und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Verein aus Düsseldorf setzt sich unter anderem für den Verbraucherschutz im Internet ein. Die beklagte Gesellschaft aus Dortmund bietet über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten an. Die Anmeldung zu der Datenbank setzt das Einverständnis des Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und mit monatlichen Kosten von 19,90 Euro voraus.
Angebot der Webseite richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige
In den textlichen Ausführungen ihrer - im Zeitpunkt des Rechtsstreits verwandten - Internetseite wies die Beklagte darauf hin, dass ihr Angebot "Restaurants" und "Profiköchen" gelte. In einem weiteren Textfeld im unteren Bereich ihrer Internetseiten wurde erwähnt, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte. Ein entsprechender Passus befand sich auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu deren Bestätigung ein Kunde beim Abschluss seiner Anmeldung aufgefordert wurde. Den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügte die Webseite nicht, sie enthielt u.a. keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.
Erscheinungsbild richtet sich nach Auffassung des Klägers auch an Verbraucher
Der Kläger meint, die in Frage stehende Internetseite der Beklagten richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher und sei deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genüge. Er hat deswegen von der Beklagten verlangt, den Gebrauch ihrer Website zu unterlassen.
OLG bestätigt geltend gemachten Unterlassungsanspruch
Gegen die der Rechtsauffassung des Klägers folgende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende sei grundsätzlich möglich, so das Gericht. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.
Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende nicht ausreichend transparent dargestellt
Im zu entscheidenden Fall lassen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen. Die Beklagte habe ihren Willen, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontaktieren, auf ihrer Internetseite nicht hinreichend klar und transparent zu Ausdruck gebracht. Text und Überschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfeldes auf den Seiten sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibenden richte, nicht im Vordergrund. Im "Blickfang" befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld "Firma" kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch der - nicht hervorgehobene - Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Eine Anmeldung sei ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung durchführbar.
AGB im elektronischen Rechtsverkehr werden von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen
Auch das Akzeptieren von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschlössen, genüge nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen würden. Da die Gestaltung der Internetseite den besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genüge, habe die Beklagte ihren Gebrauch zu unterlassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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