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- NJW-RR 2013, 1038Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1038
- Amtsgericht Arnsberg, Urteil10.07.2012, 4 O 279/11
Oberlandesgericht Hamm Urteil11.01.2013
Inhaberin einer Reitschule haftet nicht für Unfall einer fünfjährigen ReitschülerinWeder Fehlverhalten noch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennbar
Wenn eine Reitschülerin in einer Reitstunde vom Pony rutscht, so haftet die Inhaberin der Reitschule nicht, weil sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe den Unfall nicht verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die seinerzeit fünfjährige Klägerin aus Soest nahm im September 2010 an einer Reitstunde für Kinder in der von der Beklagten am Möhnesee betriebenen Reitschule teil. Bei dem Unterricht führte eine 20jährige Aushilfe der Beklagten ein Pony, bei dem eine Decke mit Haltegriff aufgelegt war, mit einer 1-2 m langen Longe im Kreis. Die Kinder ritten auf dem Pony und sollten auf Kommando frei sitzend kurz in die Hände klatschen. Bei dieser Übung verlor die Klägerin das Gleichgewicht und rutschte vom Pony. Dabei erlitt die Klägerin eine Humerusfraktur, die operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten hat sie Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 5.000 €, mit der Begründung verlangt, eine von der Beklagten zu vertretene Verkehrssicherungspflichtverletzung oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden der eingesetzten Aushilfe habe zu dem Unfallgeschehen geführt.
Keine Tierhalterhaftung wegen fehlender Unberechenbarkeit des Ponys
Das Gericht hat das Schadensersatzbegehren der Klägerin abgewiesen. Eine Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB komme nicht in Betracht, weil der Unfall nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys zurückzuführen sei.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erkennbar
Eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte nicht verletzt. Die Auswahl der mit dem Reitunterricht betrauten Aushilfe sei nicht zu beanstanden. Diese habe nach ihrem
Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten die Reitstunde sachgerecht durchführen können. Die
Beklagte sei nicht gehalten gewesen, vor dem Reitunterricht mit Kindern generell deren Gesundheits- und Entwicklungsstand aufzuklären. Die Klägerin behaupte auch nicht,
körperlich oder psychisch nicht imstande gewesen zu sein, an der Reitstunde teilzunehmen. Sie hätte bereits vor der Reitstunde auf einem Pony gesessen. Die Gruppengröße und die Dauer des Reitunterrichts hätten sich auf das Unfallgeschehen nicht ausgewirkt. Auch die Reitübung sei als übliche Gleichgewichtsübung nicht sachwidrig gewesen.
Fehlverhalten der Aushilfe nicht festzustellen
Ein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten der Aushilfe sei nicht festzustellen. Die Klägerin habe vor der Stunde Reiterfahrung gehabt. In der Reitstunde habe sie vor dem Unfall gut auf dem Pferd gesessen und sei schon im Trab und im Galopp geritten. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sie die Gleichgewichtsübung am Ende der Stunde, die die anderen Kinder vor der Klägerin erfolgreich durchgeführt hätten, nicht bewältigen würde. Die Aushilfe sei auch nicht unaufmerksam gewesen. Die Klägerin sei unvermittelt auf der der Aushilfe gegenüber liegenden Seite vom Pony gerutscht. Die Aushilfe habe versucht, den Sturz abzufangen. Dass ihr dies nicht gelungen sei, sei ihr in der Situation, in der sie schnell habe reagieren müssen, nicht vorzuwerfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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