18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15765

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Urteil11.01.2013Oberlandesgericht Hamm12 U 130/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1038Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1038
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Arnsberg, Urteil10.07.2012, 4 O 279/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil11.01.2013

Inhaberin einer Reitschule haftet nicht für Unfall einer fünfjährigen ReitschülerinWeder Fehlverhalten noch Verletzung der Verkehrs­siche­rungs­pflicht erkennbar

Wenn eine Reitschülerin in einer Reitstunde vom Pony rutscht, so haftet die Inhaberin der Reitschule nicht, weil sie die ihr obliegenden Sorgfalts­pflichten nicht verletzt hat und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe den Unfall nicht verschuldet hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil bestätigt.

Die seinerzeit fünfjährige Klägerin aus Soest nahm im September 2010 an einer Reitstunde für Kinder in der von der Beklagten am Möhnesee betriebenen Reitschule teil. Bei dem Unterricht führte eine 20jährige Aushilfe der Beklagten ein Pony, bei dem eine Decke mit Haltegriff aufgelegt war, mit einer 1-2 m langen Longe im Kreis. Die Kinder ritten auf dem Pony und sollten auf Kommando frei sitzend kurz in die Hände klatschen. Bei dieser Übung verlor die Klägerin das Gleichgewicht und rutschte vom Pony. Dabei erlitt die Klägerin eine Humerusfraktur, die operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten hat sie Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 5.000 €, mit der Begründung verlangt, eine von der Beklagten zu vertretene Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden der eingesetzten Aushilfe habe zu dem Unfallgeschehen geführt.

Keine Tierhal­ter­haftung wegen fehlender Unbere­chen­barkeit des Ponys

Das Gericht hat das Schaden­s­er­satz­be­gehren der Klägerin abgewiesen. Eine Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB komme nicht in Betracht, weil der Unfall nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys zurückzuführen sei.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Beklagten erkennbar

Eine ihr obliegende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht habe die Beklagte nicht verletzt. Die Auswahl der mit dem Reitunterricht betrauten Aushilfe sei nicht zu beanstanden. Diese habe nach ihrem

Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten die Reitstunde sachgerecht durchführen können. Die

Beklagte sei nicht gehalten gewesen, vor dem Reitunterricht mit Kindern generell deren Gesundheits- und Entwick­lungsstand aufzuklären. Die Klägerin behaupte auch nicht,

körperlich oder psychisch nicht imstande gewesen zu sein, an der Reitstunde teilzunehmen. Sie hätte bereits vor der Reitstunde auf einem Pony gesessen. Die Gruppengröße und die Dauer des Reitunterrichts hätten sich auf das Unfallgeschehen nicht ausgewirkt. Auch die Reitübung sei als übliche Gleich­ge­wichtsübung nicht sachwidrig gewesen.

Fehlverhalten der Aushilfe nicht festzustellen

Ein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten der Aushilfe sei nicht festzustellen. Die Klägerin habe vor der Stunde Reiterfahrung gehabt. In der Reitstunde habe sie vor dem Unfall gut auf dem Pferd gesessen und sei schon im Trab und im Galopp geritten. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sie die Gleich­ge­wichtsübung am Ende der Stunde, die die anderen Kinder vor der Klägerin erfolgreich durchgeführt hätten, nicht bewältigen würde. Die Aushilfe sei auch nicht unaufmerksam gewesen. Die Klägerin sei unvermittelt auf der der Aushilfe gegenüber liegenden Seite vom Pony gerutscht. Die Aushilfe habe versucht, den Sturz abzufangen. Dass ihr dies nicht gelungen sei, sei ihr in der Situation, in der sie schnell habe reagieren müssen, nicht vorzuwerfen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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