23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil14.02.2007

Scheinvater kann geleisteten Unterhalt für "Kuckuckskind" erst verlangen, wenn Vaterschaft des leiblichen Vaters gerichtlich festgestellt istErst muss Vaterschaft des biologischen Vaters amtlich festgestellt werden

Ein vermeintlicher Vater kann den für ein sog. "Kuckuckskind" geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Der Familiensenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat damit in zweiter Instanz die Berufung des Scheinvaters gegen ein die Zahlungsklage gegen den biologischen Vater abweisendes Urteil des Amtsgerichts Warendorf zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlan­des­gericht ausgeführt: Der Kläger, zu dessen Gunsten bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt worden ist, dass er nicht der Vater des während seiner Ehe geborenen Kindes ist, kann den wirklichen Vater des Kindes erst dann wegen des von ihm gewährten Unterhalts in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Diese Beschränkung des Anspruchsrechts des Scheinvaters ist nach der bisherigen oberge­richt­lichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht allein deshalb wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die für das gerichtliche Vater­schafts­a­n­er­ken­nungs­ver­fahren allein antrags­be­rech­tigten Personen, nämlich die Mutter des Kindes bzw. das volljährige Kind sowie der biologische Vater einen solchen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nicht stellen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes ist.

Quelle: ra-online

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