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- NJW 2017, 2356Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2356
- NZV 2017, 377Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 377
- Landgericht Essen, Urteil04.01.2016, 18 O 325/15
Oberlandesgericht Hamm Urteil17.02.2017
Kein Schadensersatzanspruch für älteren Fahrgast aufgrund Sturzes beim Anfahren einer StraßenbahnFahrgast muss Sitzplatzsuche bei fehlender Sicherungsmöglichkeit aufgeben
Stürzt ein Fahrgast beim Anfahren einer Straßenbahn, weil er sich keinen sicheren Halt verschafft hat, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Kann sich ein Fahrgast auf dem Weg zu einem Sitzplatz keinen Halt verschaffen, muss er die Sitzplatzsuche aufgeben, bis dies gefahrlos möglich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 83-jährige Frau stürzte im Juni 2015 beim Anfahren einer Straßenbahn und verletzte sich dabei. Sie gab an, dass sie sich nach dem Einsteigen auf dem Weg zu einem freien Sitzplatz befand als die Straßenbahn anfuhr. Auf dem Weg dorthin habe für sie keine Möglichkeit bestanden, sich festzuhalten. Zwar seien Handschlaufen vorhanden gewesen. Diese habe sie aber aufgrund ihrer Körpergröße nicht erreichen können. Die Frau klagte schließlich gegen die Betreiberin der Straßenbahn auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Essen lastete der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz an und wies daher die Schadensersatzklage ab. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin gegen die Pflicht zur Eigensicherung verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der Klägerin treffe ein so erhebliches Mitverschulden an dem Sturz, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn dahinter vollständig zurücktrete. Ein Verschulden lasse sich der Beklagten nicht vorwerfen.
Erhebliches Mitverschulden aufgrund fehlender Eigensicherung
Der Klägerin treffe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein erhebliches Mitverschulden an dem Sturz. Die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung umfasse die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn sicheren Stand oder einen Sitzplatz und sicheren Halt zu verschaffen. Gegen diese Pflicht habe die Klägerin verstoßen. Sie hätte sich an den im Einstiegsbereich vorhandenen Haltestangen festen Halt verschaffen können und müssen. Da sich die Klägerin auf dem Weg zum Sitzplatz keinen festen Halt habe verschaffen können, hätte sie ihren Entschluss, den Sitzplatz einzunehmen, so lange zurückstellen müssen, bis das gefahrlos möglich war. Erfahrungsgemäß sei gerade beim Anfahren mit besonders ruckartigen und daher gefahrträchtigen Fahrbewegungen zu rechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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