23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25960

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Urteil17.02.2017Oberlandesgericht Hamm11 U 21/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 2356Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2356
  • NZV 2017, 377Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 377
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Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil04.01.2016, 18 O 325/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil17.02.2017

Kein Schadens­ersatz­anspruch für älteren Fahrgast aufgrund Sturzes beim Anfahren einer StraßenbahnFahrgast muss Sitzplatzsuche bei fehlender Sicherungs­möglich­keit aufgeben

Stürzt ein Fahrgast beim Anfahren einer Straßenbahn, weil er sich keinen sicheren Halt verschafft hat, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Kann sich ein Fahrgast auf dem Weg zu einem Sitzplatz keinen Halt verschaffen, muss er die Sitzplatzsuche aufgeben, bis dies gefahrlos möglich ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 83-jährige Frau stürzte im Juni 2015 beim Anfahren einer Straßenbahn und verletzte sich dabei. Sie gab an, dass sie sich nach dem Einsteigen auf dem Weg zu einem freien Sitzplatz befand als die Straßenbahn anfuhr. Auf dem Weg dorthin habe für sie keine Möglichkeit bestanden, sich festzuhalten. Zwar seien Handschlaufen vorhanden gewesen. Diese habe sie aber aufgrund ihrer Körpergröße nicht erreichen können. Die Frau klagte schließlich gegen die Betreiberin der Straßenbahn auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Essen lastete der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz an und wies daher die Schaden­s­er­satzklage ab. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin gegen die Pflicht zur Eigensicherung verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der Klägerin treffe ein so erhebliches Mitverschulden an dem Sturz, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn dahinter vollständig zurücktrete. Ein Verschulden lasse sich der Beklagten nicht vorwerfen.

Erhebliches Mitverschulden aufgrund fehlender Eigensicherung

Der Klägerin treffe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein erhebliches Mitverschulden an dem Sturz. Die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung umfasse die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn sicheren Stand oder einen Sitzplatz und sicheren Halt zu verschaffen. Gegen diese Pflicht habe die Klägerin verstoßen. Sie hätte sich an den im Einstiegs­bereich vorhandenen Haltestangen festen Halt verschaffen können und müssen. Da sich die Klägerin auf dem Weg zum Sitzplatz keinen festen Halt habe verschaffen können, hätte sie ihren Entschluss, den Sitzplatz einzunehmen, so lange zurückstellen müssen, bis das gefahrlos möglich war. Erfahrungsgemäß sei gerade beim Anfahren mit besonders ruckartigen und daher gefahr­trächtigen Fahrbewegungen zu rechnen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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