18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21477

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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.07.2015

Fahrzeugschäden durch Mäharbeiten können unabwendbar seinKein Schadens­ersatz­anspruch für Fahrzeugschäden durch aufgewirbelte Holzstücke bei Mäharbeiten an Bundesstraße

Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein, für das dem Fahrzeu­gei­gentümer kein Schadens­ersatz­anspruch zusteht. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.

Im September 2013 befuhr die Ehefrau des Klägers aus Winterberg mit dessen Pkw Ford Kuga die Bundesstraße 480 zwischen Niedersfeld und Winterberg. An dem Straße­n­ab­schnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durch. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen für ca. 680 Euro instand­zu­set­zenden Schaden erlitt. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien und dass das Land den entstandenen Schaden deswegen zu ersetzen habe.

Land haftet nicht für Schäden

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm lehnte eine Schaden­s­er­satz­pflicht des beklagten Landes ab, weil das infrage stehende Unfallgeschehen - wenn es sich so ereignet habe, wie vom Kläger vorgetragen - ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Straßen­ver­kehrs­gesetz sei, für welches das Land nicht hafte.

Baulastträger muss in vertretbarem Rahmen für Schutz der Verkehrs­teil­nehmer sorgen

Bei Mäharbeiten an einer Straße habe der zuständige Baulastträger zum Schutz der Verkehrs­teil­nehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicher­heits­ein­rich­tungen verfügten, nach denen ein Schaden­s­eintritt unwahr­scheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Siche­rungs­maß­nahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.

Vorgenommene Siche­rungs­maß­nahmen im vorliegenden Fall ausreichend

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Siche­rungs­maß­nahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrs­teil­nehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät habe über Sicher­heits­ein­rich­tungen verfügt, die die Gefahr des Heraus­schleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefah­ren­po­tenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durch­zu­füh­renden Mäharbeiten keine weitergehenden Siche­rungs­maß­nahmen zuzumuten gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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