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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.07.2013

Bei ungewollter Adoption eines alkohol­ge­schä­digten Säuglings verjähren Amtshaf­tungs­ansprüche innerhalb von drei JahrenVerjäh­rungsfrist beginnt, sobald der ersatz­be­rechtigte Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt

Adoptieren Eheleute einen infolge eines Alkohol­miss­brauchs der leiblichen Mutter behinderten Säugling, ohne nach ihrer Darstellung vom zuständigen Jugendamt über den Alkohol­miss­brauch und dessen Folgen aufgeklärt zu werden, verjährt ein möglicher Amtshaf­tungs­an­spruch innerhalb von drei Jahren, nachdem die Eheleute von seinen Voraussetzungen erstmals Kenntnis erlangt haben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall adoptierten die klagenden Eheleute aus Soest Anfang 1990 ein neun Wochen altes Mädchen und wurden insoweit vom Jugendamt der beklagten Stadt beraten. Nachdem bei dem adoptierten Mädchen in den ersten Jahren Entwick­lungs­rück­stände und auditive Wahrneh­mungs­stö­rungen auftraten, wurde bei dem Kind Ende 2007 ein durch Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft verursachtes Fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert. Anfang des Jahres 2008 stellte das zuständige Versorgungsamt einen 70 prozentigen Grad der Behinderung fest. Die Eltern wurden zu Betreuern ihrer nicht geschäfts­fähigen, mittlerweile erwachsenen Tochter bestellt. Ende 2011 haben die Eltern die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Höhe von über 100.000 Euro verklagt und behauptet, bei der Beratung des Jugendamtes über den regelmäßigen Alkoholkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft und dessen mögliche Folgen nicht aufgeklärt worden zu sein. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie von einer Adoption Abstand genommen.

Amtshaf­tungs­an­spruch hätte bereits Ende eingeklagt werden können

Das Schaden­s­er­satz­be­gehren der Eltern ist erfolglos geblieben, weil sich die beklagte Stadt zu Recht – so das Oberlan­des­gericht Hamm – auf Verjährung berufen habe. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist, die beginne, sobald der ersatz­be­rechtigte Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlange. Bereits Ende 2007 hätten die Eltern von der Ursache der körperlichen und geistigen Beein­träch­tigung ihrer Adoptivtochter erfahren und damit auch die von ihnen behauptete schadens­be­gründende Pflicht­ver­letzung des Jugendamtes der Beklagten gekannt. Auf die Entscheidung des Versor­gung­samtes zum Grad der Behinderung komme es insoweit nicht an. Deswegen habe der Amtshaf­tungs­an­spruch bereits Ende 2007 eingeklagt werden können. Dies sei von den Eltern versäumt worden. Seine Verjährung sei am 31.12.2010 vollendet gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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