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Dokument-Nr. 25975

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Oberlandesgericht Hamm Urteil06.10.2017

Regulie­rungsfrist nach Unfall mit ausländischem Militärfahrzeug der NATO beträgt drei MonateWieder­ein­setzung in vorigen Stand bei schuldlos versäumter Frist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses möglich

Nach einem Unfall mit einem ausländischen Militärfahrzeug eines NATO-Staates müssen Schaden­ersatz­ansprüche innerhalb einer Dreimonatsfrist gegenüber der zuständigen Schadens­regulierungs­stelle des Bundes geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldlos versäumt, kann ein Geschädigter innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für das Fristversäumnis Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand beantragen. Wird auch die letztgenannte Frist versäumt, sind die Schadens­ersatz­ansprüche endgültig nicht mehr durchsetzbar. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Landgerichts Bielefeld.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt der Kläger aus Siegen im März 2015 in Bielefeld einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW Kombi mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte kollidierte. Der für die Regulierung derartiger Schäden nach dem NATO-Truppenstatut und seinem Zusatzabkommen zuständigen Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben - Schadens­re­gu­lie­rungs­stelle des Bundes - meldete der Kläger den Schaden erstmals Anfang September 2015.

Zwischen­zeitlich wandte sich der Kläger - jeweils in der Annahme, er kontaktiere den zuständigen Haftpflicht­ver­si­cherer - an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. und eine in Hamburg ansässige private Gesellschaft für internationale Schadensregulierung. Im Juli 2015 mandatierte er seine spätere Prozess­be­voll­mächtigte, die erst gut vier Wochen nach Abschluss ihrer Rechtsprüfung - Anfang September 2015 - die zuständige Schadens­re­gu­lie­rungs­stelle anschrieb.

OLG verneint Anspruch auf Schadensersatz

Die in der Folgezeit vom Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozess­stand­schaft für das Vereinigte Königreich erhobene Schaden­s­er­satzklage blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Schadens­re­gu­lie­rungs­stelle des Bundes nicht innerhalb der durch das NATO-Truppenstatut und sein Zusatzabkommen vorge­schriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht hat. Diese Frist begann, so das Gericht, am Unfalltage und lief bereits im Juni 2015 ab.

Keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand

Wegen des Frist­ver­säum­nisses sei dem Kläger auch keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zwar habe er die Dreimonatsfrist schuldlos versäumt, weil von ihm als einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger keine Kenntnisse über das gebotene Vorgehen bei der Abwicklung von Truppenschäden erwartet werden könnten. Zudem sei er von dem zunächst kontaktierten Verein und der dann kontaktierten Hamburger Gesellschaft nicht an die zuständige Schadens­re­gu­lie­rungs­stelle verwiesen worden.

Frist für mögliche Widereinsetzung versäumt

Die Wieder­ein­setzung sei dennoch zu versagen, weil der Kläger die für diese geltende zweiwöchige Frist versäumt habe. Mit der Beauftragung seiner späteren Prozess­be­voll­mäch­tigten und ihrer spätestens Anfang August 2015 abgeschlossenen Rechtsprüfung sei nämlich das Hindernis für die anfängliche Unkenntnis des Klägers entfallen, so dass die zweiwöchige Frist für einen Wieder­ein­set­zungs­antrag Mitte August 2015 abgelaufen sei. Der Prozess­be­voll­mäch­tigten habe sich bei der aufgrund des erteilten Mandats anzustellenden Rechtsprüfung aufdrängen müssen, dass die Inanspruchnahme eines privaten Haftpflicht­ver­si­cherers für einen durch ein britisches Militärfahrzeug verursachten Unfallschaden ungewöhnlich sei. Bei dieser Prüfung hätte sie die einschlägigen Regeln des NATO-Truppenstatuts und einer rechtzeitig zu beantragenden Wieder­ein­setzung ermitteln und berücksichtigen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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