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Oberlandesgericht Hamm Beschluss20.07.2018

Zu Lebzeiten auf den Sohn übertragener land­wirtschaft­licher Hof bleibt bei Berechnung des Pflichtteils der Ehefrau unberück­sichtigtLand­wirtschaft­licher Hof ist nach Übereignung zu Lebzeiten nicht mehr Teil des Nachlasses

Für die Berechnung des Pflicht­teils­anspruchs einer Ehefrau wird der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Dementsprechend gehört ein noch zu Lebzeiten auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof nicht mehr dazu. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Februar 2015 im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasser war Landwirt und Eigentümer eines Hofes in Bad Oeynhausen mit einer Gesamtgröße von 17,17 ha und einem zuletzt im Jahr 2002 festgestelltem Wirtschaftswert von etwa 49.000 Euro. Seit dem Jahr 1999 lebte er von seiner Ehefrau - der Antragstellerin - getrennt, ohne dass sie sich hätten scheiden lassen. Aus der Ehe der im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute sind zwei Kinder hervorgegangen, der Antragsgegner und seine Schwester.

Erblasser überträgt Hof zu Lebzeiten auf seinen Sohn

Im Oktober 1998 übertrug der Erblasser seinen Hof zunächst aufschiebend bedingt durch seinen Tod auf den Antragsgegner. Mit Testament vom März 2002 setzte er den Antragsgegner zudem testamentarisch zum Hoferben und zum alleinigen Erben seines hoffreien Vermögens ein; Erbansprüche seiner Tochter sowie der Antragstellerin schloss er ausdrücklich aus. Im Juli 2002 übertrug er notariell im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge seinen Hof auf den Antragsgegner, was von der Antragstellerin im Oktober 2003 genehmigt wurde. Kurz nach seiner Eintragung im Grundbuch veräußerte der Antragsgegner im April 2004 den Hof an eine Dritte.

Nach dem Tod des Erblassers nahm die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung eines (Mindest-)Pflichtteils von etwa 6.100 Euro ausgehend von dem Wirtschaftswert des Hofes in Anspruch.

Amtsgericht verneint Pflicht­teils­an­spruch der Ehefrau

Diesen Zahlungsantrag wies das Landwirt­schafts­gericht mit der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Antragstellerin stünde - so das Landwirt­schafts­gericht - wegen der lebzeitigen Hofübereignung kein Pflicht­teils­an­spruch zu, da der Hof beim Tod des Erblassers nicht mehr zum Nachlass gehört habe. Ein Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruch der Antragstellerin scheitere daran, dass seit der Übertragung des Hofes mehr als zehn Jahre verstrichen seien. Ihr stünde auch kein Anspruch auf Abfindung als Miterbin zu, da sie wegen ihrer ausdrücklichen Enterbung im Testament vom März 2002 weder zum Zeitpunkt der Hofübereignung noch zum Zeitpunkt des Erbfalles Miterbin gewesen sei.

Antragstellerin nach Enterbung keine Miterbin mehr

Das Oberlan­des­gericht Hamm überprüfte die erstin­sta­nzliche Entscheidung aufgrund einer von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde. Die Beschwerde blieb allerdings ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Abfin­dungs­an­spruch zugunsten der Antragstellerin nach § 12 Abs. 1 HöfeO ausscheide, weil die Antragstellerin nach ihrer Enterbung mit dem Testament vom März 2002 weder zum Zeitpunkt der Hofübertragung noch bei Eintritt des Erbfalls Miterbin nach dem Erblasser gewesen sei.

Bei Berechnung des Pflichtteils ist auf Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen

Auch ein Pflicht­teils­an­spruch nach § 2303 BGB stünde der Antragstellerin nicht zu. Bei der Berechnung des Pflichtteils sei nämlich auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen Übertragung nicht mehr zum Nachlass gehört, weshalb er bei der Berechnung des Pflichtteils keine Berück­sich­tigung mehr finden könne.

Bedürfnis für Berück­sich­tigung des zu Lebzeiten übertragenen Hofs nicht gegeben

Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 17 Abs. 2 HöfeO, wonach - wenn der Eigentümer den Hof im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge an den hofer­ben­be­rech­tigten Abkömmling übergebe - zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten gelte. Denn nach ihrem eindeutigen Wortlaut finde diese Regelung nur zugunsten der anderen Abkömmlinge des Erblassers und nicht auch zugunsten des überlebenden Ehegatten Anwendung. Darüber hinaus bestehe im Gesetz auch kein Anhaltspunkt dafür, den Pflicht­teils­an­spruch des enterbten Ehegatten, der erst mit dem Tod des Erblassers entstehe, unter Berück­sich­tigung des Wertes des zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Hofes zu berechnen. Hierfür gebe es auch kein Bedürfnis, da die Hofübertragung mit Rücksicht auf das Zustim­mungs­er­for­dernis des Ehegatten gemäß § 1365 BGB regelmäßig nicht ohne Mitwirkung des Ehegatten erfolgen könne und dem Ehegatten - so wie jedem enterbten Pflicht­teils­be­rech­tigten - der im Gesetz vorgesehene Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruch bleibe. Der letztgenannte Anspruch scheide hier aber schon deshalb aus, weil die Übertragung des Hofes mehr als zehn Jahre zurückliege.

Die Regelungen der Höfeordnung (HöfeO) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 12 Abs. 1 HöfeO

Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

§ 17 Abs. 2 HöfeO

Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hofer­ben­be­rech­tigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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