23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil18.06.2013

Landpacht: Im Jahr 2005 eingeführte Flächenprämien müssen bei Beendigung eines Altvertrages nicht herausgegeben werdenDem Betriebsinhaber zugeordnete Flächenprämie ist keine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe

Ein vor der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP-Reform) abgeschlossener Pachtvertrag kann dahingehend auszulegen sein, dass die dem Pächter im Jahre 2005 im Zuge der GAP-Reform übertragenen Zahlungs­ansprüche nach dem Betriebs­prämien­durchführungs­gesetz (Flächenprämien) nicht an den Verpächter herauszugeben sind. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eltern der Klägerin aus Rheine im Jahre 1993 in Rheine gelegene landwirt­schaftliche Nutzflächen in der Größe von ca. 16,5 ha mit den dazugehörigen Milchquoten an den Vater des Beklagten aus Rheine verpachtet und dabei in einer Vertragsklausel vereinbart, dass der Pächter "auf die Flächen" zugeteilte "Produk­ti­o­ns­quoten" zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an die Verpächter zurückzugeben habe. Nach der GAP-Reform ließ sich der Beklagte, der den elterlichen Hof zwischen­zeitlich übernommen hatte, Flächenprämien zuweisen. Nach dem Ende des Pachtvertrages im Jahre 2011 hat die Klägerin, die ihrerseits den Hof ihrer Eltern übernommen hatte, vom Beklagten die Übertragung der auf die früheren Pachtflächen entfallenen Flächenprämien verlangt. Sie war der Auffassung, die im Jahre 1993 vereinbarte Vertragsklausel zur Rückgabe zugeteilter Produk­ti­o­ns­quoten erfasse auch die im Jahre 2005 eingeführten Flächenprämien.

Im Streitfall wurde Fall nur landwirt­schaftliche Nutzfläche und keine Betriebseinheit verpachtet

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm ist die dem Betriebsinhaber zugeordnete Flächenprämie keine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe, die der Pächter bereits nach den gesetzlichen Vorschriften am Pachtende an den Verpächter herauszugeben habe. Im vorliegenden Fall ergebe sich auch aus dem Pachtvertrag kein Anspruch auf Übertragung der Zahlungs­ansprüche, weil diese keine "auf die Flächen" zugeteilte "Produk­ti­o­ns­quoten" im Sinne der vertraglichen Absprache seien. Bei den Flächenprämien handele es sich um eine produk­ti­o­ns­u­n­ab­hängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung, die eine Beihilfe zur Verbesserung des Einkommens des Betrie­bs­in­habers darstelle. Eine derartige Förderung erfasse die in Frage stehende Vertragsklausel nicht. Die Interessenlage gebiete kein anderes Vertrags­ver­ständnis, weil im vorliegenden Fall nur landwirt­schaftliche Nutzfläche und keine Betriebseinheit verpachtet gewesen sei. Schließlich könne die Verpächterin auch keine Übertragung eines anteiligen Wertes des auf die verpachteten Flächen bezogenen Teils der Zahlungs­ansprüche verlangen. Der Vertragsklausel fehle die hierfür notwendige Transparenz, weil sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer anteiligen Übertragung nicht festlege.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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