21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil23.08.2012

Verpächter darf Landflächen nach Ende eines Pachtvertrages nicht ohne Willen des Pächters in Besitz nehmenVerbotene Eigenmacht bei der Landpacht

Ein Verpächter darf eine frei zugängliche Pachtfläche nach dem Ende des Pachtvertrages nicht ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung wieder in Besitz nehmen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht.

Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien im einstweiligen Rechtsschutz über den Besitz an ca. 10 ha Ackerland und ca. 6 ha Grünland. Beide in Wettringen gelegenen landwirt­schaft­lichen Nutzflächen sind frei zugänglich. Der beklagte Verpächter hatte die Nutzflächen in der Meinung, den Pachtvertrag zum 31. Dezember 2011 gekündigt zu haben, ohne weitere Rücksprache mit dem klagenden Pächter ab dem 1. Januar 2012 selbst bewirtschaftet. Dem hatte der Pächter unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht fortbestehenden Pachtvertrag widersprochen und zum Schutz seines früheren Besitzes das Unterlassen weiterer Bewirtschaftung und die Herausgabe der Ackerfläche verlangt.

Freiwillige Aufgabe des Besitz nach vermeintlichem Ende des Pachtvertrages nicht ersichtlich

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab dem Pächter Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Pächter nach dem vermeintlichen Ende des Pachtvertrages den Besitz an den Pachtflächen freiwillig aufgegeben habe. Im Falle des Vertragsendes bestehe lediglich die Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache, die der Verpächter mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen müsse, wenn er sich mit dem Pächter nicht über eine Rückgabe einigen könne. Nehme der Verpächter die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung in Besitz, begehe er eine nach § 858 Abs. 1 BGB verbotene Eigenmacht. Diese berechtige den Pächter gemäß §§ 861, 862 BGB dazu, zum Schutzes seines Besitzes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wieder­ein­räumung seines früheren Besitzes an den Pachtflächen zu verlangen. Das zwischen den Parteien umstrittene Pacht­ver­tragsende sei in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen und ein Vertragsende vom Verpächter im vorliegenden Fall zudem nicht nachgewiesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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