18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss30.09.2014

Begleitausgänge eines Sicherungs­ver­wahrten mit der Familie dürfen nur bei konkreter Gefährdung des Vollzugsziels versagt werdenEntscheidung über Begleitausgänge ist bei Sicherungs­ver­wahrten keine Ermessens­entscheidung

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass Begleitausgänge eines Sicherungs­ver­wahrten mit der Familie nur bei Flucht- oder Missbrauchs­gefahr oder konkreter Gefährdung des Vollzugsziels versagt werden dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem 41 Jahre alten Siche­rungs­ver­wahrten aus Werl versagte die Justiz­voll­zugs­anstalt Werl beantragte Begleitausgänge mit seiner Familie. Nach dem aktuellen Behand­lungsstand des Siche­rungs­ver­wahrten sei kein Begleitausgang angezeigt, weil vollzugs­öffnende Maßnahmen aus psychologischer Sicht nicht befürwortet werden könnten. Die zuständige Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Arnsberg bestätigte diese Entscheidung.

Vollzugs­öffnende Maßnahme dürfen nur bei konkreten Anhaltspunkten für Flucht- oder Missbrauchs­gefahr verweigert werden

Die Rechts­be­schwerde des Siche­rungs­ver­wahrten war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Beschluss der Straf­voll­stre­ckungs­kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverweisen. Die Entscheidung über Begleitausgänge sei bei Siche­rungs­ver­wahrten - anders als bei Strafgefangenen - keine Ermes­sen­s­ent­scheidung. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 53 Abs. 2 SVVollzG seien einem Siche­rungs­ver­wahrten vollzugs­öffnende Maßnahmen zu gewähren, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstünden. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die vollzugs­öff­nenden Maßnahmen dem Vollzugsziel dienten. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchs­gefahr oder für eine Gefährdung des Vollzugsziels vorlägen, könne die vollzugs­öffnende Maßnahme verweigert werden. Der Gesetzgeber habe damit den Forderungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, dass Lockerungen nicht bloß aufgrund pauschaler Wertungen verweigert werden dürften, dass die Folgen des Freiheits­entzuges zu minimieren seien und durch die Lockerungen eine verbesserte Tatsa­chen­grundlage für eine etwaige Entlas­sungs­prognose erlangt werden könne, Rechnung tragen wollen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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