21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.06.2014

Sicherungs­verwahrter kann keine eigene Dusche im Zimmer verlangenBaulich abgetrennter Sanitärbereich muss keine Dusche enthalten

Kann ein Sicherungs­verwahrter einen gemeinsamen Duschraum nutzen, der ausreichend der Intimsphäre des Verwahrten Rechnung trägt, dann hat ein Sicherungs­verwahrter keinen Anspruch auf eine eigene Dusche in seinem Zimmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Ein 58 Jahre alter Siche­rungs­ver­wahrter aus Werl begehrte den Einbau einer “Sanitärkabine“ mit Dusche in sein Zimmer. In seinem Zimmer befanden sich bereits ein Waschbecken und eine durch Wand und Tür abgeschlossene Toilettenkabine mit Lüftungsanlage. Auf der Abteilung für Siche­rungs­ver­wahrte stand ein gemeinsamer Duschraum mit zwei mit Duschvorhängen versehen Duschkabinen sowie ein abgetrennter Raum mit Badewanne zur Verfügung.

Baulich abgetrennter Sanitärbereich muss keine Dusche enthalten

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlan­des­ge­richts Hamm trägt der Einbau der baulich abgetrennten Toilettenkabine der gesetzlichen Forderung aus § 14 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NW nach einem "baulich abgetrennten Sanitärbereich" hinreichend Rechnung.

Duschmög­lichkeit außerhalb des Zimmers

Der Einbau einer Dusche in den Sanitärbereich sei weder aufgrund der gesetzlichen Regelung noch aufgrund der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum sog. "Abstandsgebot" erforderlich, wenn die Intimsphäre des Siche­rungs­ver­wahrten hinreichend sichernde Duschmög­lich­keiten außerhalb seines Zimmers bestünden.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pm/pt)

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