21.11.2024
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Dokument-Nr. 25442

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Oberlandesgericht Hamburg Urteil13.12.2015

Grund­stücks­eigen­tümer hat Anspruch auf Kappung von Wurzeln eines nachbarlichen BaumesKein Anspruch auf Entfernung sämtlicher in Grundstück hinein­wach­sender Wurzeln

Wachsen die Wurzeln eines an einer Grund­s­tücks­grenze stehenden Baumes in das Nachba­r­grundstück hinein und droht dadurch die Beschädigung einer Teichfolie, so besteht ein Anspruch auf Kappung der Wurzeln. Jedoch kann der Grund­stücks­eigen­tümer nicht die Kappung sämtlicher in sein Grundstück hinein­wach­sender Wurzeln beanspruchen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf ein Grundstück standen in unmittelbarer Nähe zur Grund­s­tücks­grenze fünf Kiefern. Deren Wurzeln sind im Laufe der Zeit in das Nachbargrundstück hineingewachsen. Dies führte nunmehr dazu, dass die Pflasterung rund um einen Gartenteich an mehreren Stellen hochgedrückt wurde und dass eine Beschädigung der Teichfolie zu befürchten war. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks verlangte daher die Beseitigung sämtlicher Wurzeln auf seinem Grundstück sowie die Erneuerung der Pflasterung. Da sich der Nachbar dem verweigerte, erhob der Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage.

Anspruch auf Kappung der Wurzeln sowie Erneuerung der Pflasterung

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Kiefernwurzeln zu, soweit diese gegen die Teichfolie stoßen und diese zu beschädigen drohen. Einen weitergehenden Anspruch auf Entfernung sämtlicher auf seinem Grundstück befindlicher Kiefernwurzeln bestehe nicht, da dadurch der Bestand der Kiefern gefährdet sei. Darüber hinaus könne der Kläger die Wieder­her­stellung einer ordnungsgemäßen Pflasterung verlangen.

Beein­träch­tigung der Benutzung des Grundstücks und des Eigentums durch Kiefernwurzeln

Durch die Kiefernwurzeln werde nach Ansicht des Landgerichts nicht nur die Benutzung des Grundstücks im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB beeinträchtigt, sondern auch das Eigentum des Klägers im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Es sei zu beachten, dass ein Kappen der Wurzeln dort, wo sie an die Teichfolie stoßen, bei fachgerechter Ausführung keine Gefahr für die Kiefern darstelle. Zudem könne durch das Setzen einer Wurzelsperre auch künftige Beein­träch­ti­gungen dauerhaft vermieden werden.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2016, 324/rb)

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