18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamburg Urteil25.02.2016

Beiersdorf darf Nivea-Cremes nicht mehr in irreführender Packungsgröße anbietenHohlraum der Packung macht fast 43 % des Volumens der Gesamt­ver­packung aus

Das Oberlan­des­gericht Hamburg hat auf Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale entschieden, dass Firma Beiersdorf die Gesichtscremes "NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja" und "NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege Soja" künftig nicht mehr in irreführender Packungsgröße in den Verkehr bringen darf.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte die Wettbe­wer­bs­zentrale die Aufmachung der Kosme­tik­produkte als sogenannte "Mogelpackung" und daher als irreführend beanstandet. Sie ist der Auffassung, dass mit der Verpackung eine größere Füllmenge als tatsächlich enthalten vorgespiegelt und der Verbraucher getäuscht wird, weil die in Faltschachteln befindlichen Tiegel auf einem "Papp-Podest" aufsitzen. Die Faltschachteln weisen eine Höhe von ca. 7 cm auf, die Tiegel haben eine Höhe von ca. 4 cm. Auf der Unterseite ist die Füllmenge von 50 ml angegeben. Zudem befindet sich auf einer der Seiten die Abbildung eines Tiegels mit der Unterschrift "Die Produk­tab­bildung entspricht der Originalgröße".

Beiersdorf erhält in erster Instanz vor dem Landgericht Recht

Beiersdorf lehnte die Abgabe der von der Wettbe­wer­bs­zentrale geforderten Unter­las­sungs­er­klärung ab und bekam zunächst in erster Instanz Recht. Die Wettbe­wer­bs­zentrale legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

OLG untersagt Produk­tauf­machung als irreführend

Das Oberlan­des­gericht Hamburg hat die Produk­tauf­machung nun als irreführend untersagt, weil der Verbraucher über den Inhalt des in der Verpackung enthaltenen Produkts getäuscht werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Richter wiesen darauf hin, dass der Hohlraum fast 43 % des Volumens der Gesamt­ver­packung ausmache und der Verbraucher einen solchen Hohlraum grundsätzlich nicht erwarte.

Füllmenge allein lässt keine Rückschlüsse auf Größe des Tiegels zu

Die Argumentation von Beiersdorf, die Füllmenge sei auf der Verpa­ckungs­un­terseite angebracht, überzeugte das Gericht nicht. Es hielt dem entgegen, dass die Füllmenge allein keine Rückschlüsse auf die Größe des Tiegels zulasse. Ebenso wenig räumt nach Auffassung des Gerichts die auf der Verpa­ckungsseite angebrachte Abbildung des Tiegels mit der Unterschrift "Die Produk­tab­bildung entspricht der Originalgröße" falsche Vorstellungen des Verbrauchers vom Inhalt der Verpackung aus. Die Richter gingen davon aus, dass der Verbraucher "auf Sicht aus dem Regal heraus" einkauft. Einem erheblichen Teil der Verbraucher werde daher die Abbildung des Tiegels auf der Seitenfläche der Verpackung in der Regel nicht ins Auge fallen. "Krasse Unterschiede zwischen Verpa­ckungsgröße und Inhalt, wie sie im Streitfall vorliegen, erwarte der Verbraucher nicht, so das Gericht.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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