18.10.2024
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Dokument-Nr. 18167

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Beschluss04.12.2013Oberlandesgericht Hamburg2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 88 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 88, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil14.06.2012
  • Landgericht Hamburg, Urteil27.02.2013, 704 Ns 95/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Beschluss04.12.2013

Beschmieren von S-Bahnwaggons mit großflächigem Graffiti kann gemein­schädliche Sachbe­schä­digung (§ 304 StGB) darstellenErhebliche und langandauernde Veränderung des Erschei­nungsbilds durch Graffiti begründet Strafbarkeit

Wer einen S-Bahnwaggon durch ein großflächiges Graffiti beschmiert und dadurch das Erschei­nungsbild erheblich und langandauernd verändert, macht sich wegen gemein­schäd­licher Sachbe­schä­digung nach § 304 Abs. 2 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni und Juli 2011 wurden jeweils zwei auf einem S-Bahnhof abgestellte S-Bahnwagen mit großflächigen Graffiti beschmiert. Die etwa 51 bzw. 46 qm großen Graffiti erstreckten sich dabei auch auf die Tür- und Fenster­ver­gla­sungen. Einer der Täter wurde daraufhin vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek wegen Sachbe­schä­digung (§ 303 StGB) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 1.360 € verurteilt. Das Landgericht Hamburg änderte auf Berufung der Staats­an­walt­schaft den Schuldspruch in eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung ab. Es ging von einer gemein­schäd­lichen Sachbe­schä­digung nach § 304 Abs. 1 StGB aus. Gegen diese Entscheidung legte der Täter Revision ein.

Keine Strafbarkeit nach § 304 Abs. 1 StGB

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied, dass eine Strafbarkeit nach § 304 Abs. 1 StGB nicht bestanden habe. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass durch das Sprühmittel oder durch die erforderlichen Reini­gungs­a­r­beiten die Oberfläche der Fahrzeuge beschädigt worden wären. Dies sei hier aber nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich gewesen.

Erhebliche und langandauernde Veränderung des Erschei­nungsbilds begründete Strafbarkeit nach § 304 Abs. 2 StGB

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe sich der Täter aber wegen zwei gemein­schäd­lichen Sachbe­schä­di­gungen nach § 304 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift sei ein Substanzschaden nicht erforderlich. Vielmehr genüge eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erschei­nungsbilds der Fahrzeuge. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Vorschrift sei gerade auf die Fälle des Beschmierens mit Graffiti zugeschnitten.

Beein­träch­tigung der öffentlichen Funktion der S-Bahnfahrzeuge

Die zudem für die Strafbarkeit notwendige Beein­träch­tigung der öffentlichen Funktion der S-Bahnfahrzeuge habe angesichts der besprühten Wagenau­ßen­flächen und insbesondere die blickdicht zugesprühten Tür- und Fenster­ver­gla­sungen nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass der öffentliche Zweck des Perso­nen­nah­verkehrs neben der reinen Trans­port­leistung auch darin besteht, dass durch ein zeitgemäßes und ansprechendes Erscheinungsbild Kunden gehalten bzw. neu gewonnen werden. Für Kunden spiele das Erschei­nungsbild, das Design, der Komfort sowie der Schutz vor Belästigungen und Sauberkeit eine entscheidende Rolle. Dies werde jedoch durch Graffiti beeinträchtigt. Eine Beein­träch­tigung liege außerdem darin, dass die beschmierten Fahrzeuge während der Reinigung nicht zur Verfügung stehen.

Beein­träch­tigung der Sicherheit und des Sicher­heits­gefühls

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass durch die Verglasung die Sicherheit und das Sicher­heits­gefühl der Kunden erhöht wird. Die verglasten Türscheiben und Seitenfenster dienen der Übersicht­lichkeit sowie Transparenz und sollen somit vor möglichen Belästigungen oder Straftaten schützen. Dies sei jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn die Tür- und Fenster­ver­gla­sungen blickdicht mit Graffiti überzogen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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