Dokument-Nr. 25635
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- DWW 2015, 270Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2015, Seite: 270
- NStZ-RR 2015, 339Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 339
- StRR 2015, 462Zeitschrift: StrafRechtsReport (StRR), Jahrgang: 2015, Seite: 462
- WuM 2015, 513Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 513
- ZMR 2016, 339Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 339
- Landgericht Potsdam, Beschluss27.11.2014, 26 Ds 17/14
Landgericht Potsdam Beschluss02.06.2015
Tag-Schriftzug dient zur Identifizierung von Graffiti-Sprühern im StrafprozessMit individueller Unterschrift vergleichbarer Beweiswert
Zur Überführung von Graffiti-Sprühern in einem Strafprozess kann der Tag-Schriftzug dienen. Denn diesem kommt ein vergleichbarer Beweiswert wie eine individuelle Unterschrift zu. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam im Juni 2014 gegen mehrere Personen Anklage wegen Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe erhoben. Hintergrund dessen waren Graffitizeichnungen an mehreren Waggons eines abgestellten Regionalzuges der Deutschen Bahn. Die Staatsanwaltschaft identifizierte die Beschuldigten anhand der Tag-Schriftzüge. Dem Amtsgericht Nauen genügte dies jedoch nicht und verweigerte daher die Zulassung der Anklage. Aus dem Tag-Schriftzug lasse sich nicht eine hinreichende Verdächtigung der Beschuldigten herleiten. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.
Hinreichender Tatverdacht aufgrund Tag-Schriftzugs
Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Anklage sei zuzulassen. Die Voraussetzungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor. Die Beschuldigten seien aufgrund der an den Waggons angebrachten Tag-Schriftzüge hinreichend tatverdächtigt.
Zuordnung eines Graffitis zu bestimmtem Sprayer mittels "Tags"
In der Graffitiszene gelte die Regel, so das Landgericht, dass ein Tag-Schriftzug nur von einem Graffiti-Sprüher benutzt werde und daher individuell zugeordnet werden könne (vgl. LG Berlin, Urt. v. 11.08.2005 - (524) - 21 Ju Js 783/03 (35/05) -). Im Graffiti-Jargon sei das "Tag" ein Signaturkürzel des Graffiti-Sprühers und stelle ein Pseudonym dar. Es werde häufig als Unterschrift oder territoriale Markierung verwendet. Es sei zudem in der Graffiti-Szene verpönt, den "Tag" einer anderen Person zu verwenden. Lasse sich daher ein "Tag" einem bestimmten Sprayer zuordnen, so könne er ihm auch in weiteren Fällen zugeordnet werden, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser "Tag" auch von einem anderen Sprayer verwendet wird oder dass der "Tag" verkauft wurde. Letzteres war hier nicht der Fall.
Tag-Schriftzug vergleichbar mit individueller Unterschrift
Das Landgericht folgte nicht der Ansicht des Landgerichts Offenburg, wonach dem "Tag" für die Frage der Täterschaft lediglich eine Indizwirkung zu komme (LG Offenburg, Beschl. v. 15.01.2002 - 8 KLs 5 Js 11475/99 Hw -). Aufgrund der Gepflogenheiten in der Graffiti-Szene sei der Beweiswert eines "Tags" vergleichbar mit derjenigen einer individuellen Unterschrift.
Kein Rückschluss auf Urheberschaft durch Crew-Signatur
Nach Auffassung des Landgerichts lasse dagegen eine Crew-Signatur keinen Rückschluss auf die Urheberschaft zu. Denn diese werde nicht nur von einem, sondern von mehreren Sprayern einer "Crew" verwendet. Die Verwendung eines Crew-Kürzels lasse also nur den Rückschluss auf eine Gruppe zu, nicht jedoch auf eine bestimmte einzelne Person.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (zt/ZMR 2016, 339/rb)
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