21.11.2024
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Dokument-Nr. 25830

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Beschluss15.01.2002Landgericht Offenburg8 KLs 5 Js 11475/99 Hw
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • StV 2002, 359Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2002, Seite: 359
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Landgericht Offenburg Beschluss15.01.2002

Keine ausreichende Identifizierung der Graffiti-Sprüher durch Tag-SchriftzugTag-Schriftzug kann durch andere Personen nachgeahmt werden

Der Tag-Schriftzug in der Graffiti-Sprüher-Szene genügt nicht zur Identifizierung der Täter bei einer Sachbe­schä­digung. Denn der Schriftzug kann von anderen Personen nachgeahmt werden. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden mehrere Jugendliche wegen Sachbe­schä­di­gungen angeklagt. Den Beschuldigten wurde von der Staats­an­walt­schaft vorgeworfen durch Graffiti die Taten begangen zu haben. Die Staats­an­walt­schaft identifizierte die Beschuldigten, die allesamt zu den Tatvorwürfen schwiegen, mittels des Tag-Schriftzuges, die in der Szene als individuelle Unterschrift eines jeden Sprühers gilt.

Landgericht lehnte Strafverfahren ab

Das Landgericht Offenburg ließ die Anklage der Staats­an­walt­schaft mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zu und lehnte damit die Eröffnung eines Strafverfahrens ab.

Tag-Schriftzug nicht zur Identifizierung der Täter geeignet

Nach Auffassung des Landgerichts komme zwar dem Tag-Schriftzug eine erhebliche Indizwirkung zu. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Individual-Tags in Einzelfällen von anderen Personen nachgeahmt worden seien. Selbst wenn derartige Imitationen in Graffiti-Kreisen missbilligt oder gar sanktioniert werden sollten, schließe dies nicht aus, dass Dritte aus Unwissenheit oder auch bewusst gegen die Regel verstoßen.

Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (vt/rb)

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