Dokument-Nr. 25830
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- StV 2002, 359Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2002, Seite: 359
Landgericht Offenburg Beschluss15.01.2002
Keine ausreichende Identifizierung der Graffiti-Sprüher durch Tag-SchriftzugTag-Schriftzug kann durch andere Personen nachgeahmt werden
Der Tag-Schriftzug in der Graffiti-Sprüher-Szene genügt nicht zur Identifizierung der Täter bei einer Sachbeschädigung. Denn der Schriftzug kann von anderen Personen nachgeahmt werden. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden mehrere Jugendliche wegen Sachbeschädigungen angeklagt. Den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen durch Graffiti die Taten begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft identifizierte die Beschuldigten, die allesamt zu den Tatvorwürfen schwiegen, mittels des Tag-Schriftzuges, die in der Szene als individuelle Unterschrift eines jeden Sprühers gilt.
Landgericht lehnte Strafverfahren ab
Das Landgericht Offenburg ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zu und lehnte damit die Eröffnung eines Strafverfahrens ab.
Tag-Schriftzug nicht zur Identifizierung der Täter geeignet
Nach Auffassung des Landgerichts komme zwar dem Tag-Schriftzug eine erhebliche Indizwirkung zu. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Individual-Tags in Einzelfällen von anderen Personen nachgeahmt worden seien. Selbst wenn derartige Imitationen in Graffiti-Kreisen missbilligt oder gar sanktioniert werden sollten, schließe dies nicht aus, dass Dritte aus Unwissenheit oder auch bewusst gegen die Regel verstoßen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (vt/rb)
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