Oberlandesgericht Hamburg Beschluss23.04.2007
Autovermietung: Im Winter Wagen mit WinterreifenUnfall mit nicht wintertauglichem Mietwagen
Wer im Winter bei einer professionellen Autovermietung ein Fahrzeug mietet, darf erwarten, dass er einen Wagen mit Winterreifen erhält. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Mann im März 2006 einen Transporter. In dem Mietvertrag wurde nicht ausdrücklich vereinbart, dass das Fahrzeug Winterreifen hat. Die Gesetzesnorm des § 2 Abs. 3a StVO in der es heißt, dass die Ausrüstung - insbesondere die Bereifung - von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen ist (gemeint sind damit die "Winterreifen") war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten.
Es kam auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h und einer geschlossenen Schneedecke zu einem Unfall. Der Transporter brach mit dem Heck aus. Der Autovermieter verlangte vom Mieter eine Selbstbeteilung. Dieser verweigerte unter Hinweis darauf, dass das Fahrzeug keine Winterreifen hatte, die Zahlung.
Professionelle Autovermietung muss Fahrzeuge mit Winterreifen ausstatten
Das Oberlandesgericht Hamburg führte aus, dass ein Automieter von einer professionellen Autovermietung im Winter erwarten dürfe, dass das gemietete Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet sei. Sei dies nicht der Fall müsse bei einem Unfall die Selbstbeteilung nicht gezahlt werden, wenn die fehlenden Winterreifen für den Unfall ursächlich waren.
Fehlende Winterreifen im Fall nicht ursächlich für den Unfall
Im zugrunde liegenden Fall musste der Mieter aber gleichwohl die Selbstbeteilung zahlen. Er konnte nämlich nicht nachweisen, dass die fehlenden Winterreifen für den Unfall ursächlich waren. Vielmehr nahm das Gericht an, dass der Mann über keinerlei eigene Erfahrung mit Transportern verfügte und für ihn das Fahrzeug auf der geschlossenen Schneedecke wie sie am Unfallort herrschte, kaum zu halten war.
Regelung des § 2 Abs. 3a StVO
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
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(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2008
Quelle: ra-online