21.11.2024
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Dokument-Nr. 14591

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Oberlandesgericht Köln Urteil13.07.2012

Autovermietung haftet nicht für Unfall aufgrund von SommerbereifungWinterbereifung bei gewerblicher Autovermietung nicht Standard

Ist ein Mietwagen mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Wagens wegen winterlicher Straßen­ver­hältnisse einen Unfall, so kommt eine Haftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadenersatz wegen eines Verkehr­s­un­falles. Der Beklagte mietete im November zu gewerblichen Zwecken einen PKW von der Klägerin. Nach erneutem Fahrtantritt kam das Fahrzeug aufgrund des inzwischen winterlichen Wetters ins Rutschen und es kam zu dem Unfall. Der Beklagte meinte, die Klägerin trage an dem Unfall eine Mitschuld, da sie ihn nicht darüber aufklärte, dass der Mietwagen nur mit Sommerreifen ausgestattet war. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung des Mietfahrzeuges aus §§ 535, 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe seine Pflicht verletzt die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

Mitverschulden der Klägerin lag nicht vor

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richtes könne aus dem Umstand, dass der Wagen nicht mit Winterreifen ausgestattet sei, kein Mitverschulden der Klägerin hergeleitet werden. Denn sowohl die Reservierung als auch der Mietvertrag bezogen sich ausdrücklich auf ein Fahrzeug ohne wintertaugliche Bereifung. Die sei auch nicht als überraschend im Sinne von § 305 c BGB anzusehen. Denn bei der gewerblichen Autovermietung sei es regelmäßig so, dass Winterreifen gesondert berechnet und als Zusatzkosten ausgewiesen werden.

Autovermietung trifft keine Pflicht zur Wetter­be­ob­achtung

Die Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg (Beschl. v. 23.04.2007 - 14 U 34/07), nachdem der Kunde einer gewerblichen Autovermietung erwarten könne, dass das ihm zur Verfügung gestellte Auto bei winterlichen Witte­rungs­ver­hält­nissen mit Winterreifen ausgestattet sei, stehe dem Anspruch der Klägerin nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Köln nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der Anmietung habe keine Witte­rungs­be­dingung geherrscht, die eine Winter­aus­rüstung nach § 2 StVO erforderlich gemacht hätten. Des Weiteren herrschte kalendarisch noch kein Winter. Die Anforderung an eine nach dem Vertrag zu erwartende Fahrzeu­g­ausstattung werde zudem überspannt, lege man der Autovermietung unabhängig von der Jahreszeit die Pflicht auf, die Wetterprognose im Auge zu behalten. In dieser Situation treffe den Autofahrer die Pflicht, an die Straßen­ver­hältnisse angepasst zu fahren und auf die richtige Bereifung zu achten.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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