21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss26.04.2019

Pilgerreise nach Mekka als Hochzeits­versprechen: Morgengabe nach deutschem Recht nicht anwendbarVersprechen bedarf bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeits­ze­remonie stellt ein Braut- bzw. Morgen­gabe­versprechen dar. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Jedenfalls bedarf ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Die Beteiligten waren verheiratet, sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staats­an­ge­höriger. Anlässlich ihrer Hochzeits­ze­remonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit "Akt der Eheschließung". Der dort vorgedruckte Passus "Mitgift Deckung" weist die handschriftliche Eintragung "Pilgerfahrt" aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Antragstellerin, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei. Nach der islamischen Hochzeits­ze­remonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden.

Nach Vorschriften des internationalen Privatrechts ist deutsches Sachrecht anzuwenden

Das Amtsgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das Oberlan­des­gericht klar. Die Beteiligten hätten zwar keine gemeinsame Staats­an­ge­hö­rigkeit. Ihr "gewöhnlicher Aufenthalt" liege aber in Deutschland - dies auch während der Ehezeit.

Braut- bzw. Morgen­ga­be­ver­sprechen bei nicht prägendem ausländischem Hintergrund nach deutschem Sachrecht gerichtlich nicht einklagbar

Der Wortlaut der Vereinbarung spreche dafür, dass sich die Beteiligten auf eine sogenannte Hadsch als Morgengabe geeinigt hätten. Zuwen­dungs­emp­fängerin sei insoweit die Antragstellerin als Braut gewesen, da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen solle. Dieses Braut- bzw. Morgen­ga­be­ver­sprechen sei bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund - wie hier - nach deutschem Sachrecht jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kenne das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passe es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts. Die Vereinbarung sei auf kulturelles und religiöses Brauchtum der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen. Die Trennung von Staat und Religion rechtfertige in Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, dass der staatliche Durch­set­zungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung stehe, da die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grund­ver­ständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, so das Oberlan­des­gericht. Es handelte sich um eine so genannte Natural­ob­li­gation, d.h. eine Leistungs­ver­pflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar sei.

Braut- bzw. Morgen­ga­be­ver­sprechen bedarf der notariellen Form

Ergänzend wies das Oberlan­des­gericht darauf hin, dass das Versprechen - selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre - formunwirksam wäre. Eine Morgen­ga­be­ver­pflichtung diene zumindest auch der Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine zentrale nacheheliche vermö­gens­rechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sehe das deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- bzw. Morgen­ga­be­ver­sprechen bedürfe deshalb der notariellen Form.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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