21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 28298

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Urteil17.12.2019Oberlandesgericht Frankfurt am Main8 U 73/18
Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil09.05.2018, 3 O 494/08
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil17.12.2019

Inanspruchnahme von Hebammen wegen Geburtsschäden: Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichs­pflichten zwischen den VersicherungenVersicherung des Arztes kann Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen

Ist ein Risiko (hier: Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungs­kranken­hauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte die klagende Haftpflichtversicherung eines Arztes von der beklagten Hebamme anteiligen Ausgleich geleisteter Zahlungen für einen Geburtsschaden. Der versicherte Arzt und die beklagte Hebamme waren an der Entbindung eines Kindes im Jahr 1995 beteiligt. Der Frauenarzt war Belegarzt in dem Krankenhaus, die Beklagte war dort angestellt. Nach dem Beleg­a­rzt­vertrag haftete der Arzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen. Mitwirkende Angestellte des Krankenhauses - wie die Hebamme - sind sogenannte Erfül­lungs­ge­hilfen des Belegarztes. Der Belegarzt war verpflichtet, eine ausreichende Haftpflicht­ver­si­cherung für sie abzuschließen. Das Kind erlitt unter der Geburt eine schwere Asphyxie. Der versicherte Arzt wurde wegen Behand­lungs­fehlern rechtskräftig zu Schadensersatz und einem Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro verurteilt. Mit der Klage nahm die Versicherung des Arztes nunmehr die Hebamme auf Ausgleich von 75 % dieser Verpflichtungen in Anspruch.

Versicherung kann keine Ansprüche gegen Hebamme geltend machen

Das Landgericht Gießen gab der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungs­ver­teilung statt. Hiergegen richtete sich die Berufung der beklagten Hebamme, die vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main Erfolg hatte. Die klagende Versicherung habe keine Ansprüche gegen die Hebamme, entschied das Oberlan­des­gericht. Dabei könne offenbleiben, ob der Hebamme möglicherweise ebenso wie dem Arzt ein Behand­lungs­fehler unterlaufen sei. Der Beleg­a­rzt­vertrag sehe jedenfalls vor, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden hafte und eine ausreichende Haftpflicht­ver­si­cherung auch für die Hebamme abzuschließen habe. Der Hebamme sei damit für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten Haftpflicht­schutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten wäre.

Betroffene Versicherungen müssen Innenausgleich vornehmen

Außerdem sei die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen: Zum einen über die Haftpflicht­ver­si­cherung des Arztes, zum anderen über die Haftpflicht­ver­si­cherung ihres Krankenhauses. Die Hebamme sei damit vor Vermö­gen­s­einbußen wegen der Belastung mit Schaden­s­er­satz­ansprüchen von Patienten doppelt abgesichert gewesen. Sofern das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflicht­ver­sichert ist, liege ein Fall vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflicht­ver­si­cherern führe, so das Oberlan­des­gericht. Es bestehe demnach ein Vorrang des Innenausgleichs zwischen den beiden beteiligten Versicherern. Die klagende Versicherung müsse sich damit an die Versicherung des Krankenhauses wenden, soweit sie Ausgleich der bereits erbrachten Zahlungen begehre.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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