15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss02.05.2017

Kaufvertrags­abschluss über Gebraucht­fahrzeug bei Scherzerklärung nicht wirksamErsichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen lösen keine Vertrags­ansprüche aus

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertrags­ansprüche auslösen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt Erfüllung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug. Der Beklagte hatte dieses Auto auf einem Internetportal zum Verkauf angeboten. Der Kaufpreis lag im unteren 5-stelligen Bereich und entsprach dem tatsächlichen Verkehrswert. In der Kleinanzeige hieß es unter anderem: "Ich bitte höflichst von Preis­vor­schlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen (...) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert (...). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen (...)".

Die Kaufver­trags­ver­hand­lungen zwischen den Parteien führten zu keinem Ergebnis. Ein Tauschangebot des Klägers lehnte der Beklagte ab. Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut "Also für 15 kannste ihn haben". Der Kläger antwortete darauf: "Guten Tag für 15 Euro nehme ich ihn" und erkundigte sich, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Die Antwort des Beklagten lautete: "Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann."

Nachfolgend forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Mitteilung der Kontodaten auf und schaltete Ende des Monats seinen Rechtsanwalt ein.

LG verneint gültigen Vertragsschluss

Das Landgericht wies die Klage auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15 Euro ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei. Der Beklagte habe lediglich Scher­z­er­klä­rungen i.S.d. § 118 BGB abgegeben.

OLG: Erklärungen des Verkäufers war erkennbar nicht ernst gemeint

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hält die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ebenfalls für unbegründet. Es betonte im Rahmen des Hinweis­be­schlusses, dass die Erklärungen des Beklagten erkennbar nicht ernst gemeint gewesen seien. Der Beklagte habe die Antwort des Klägers ("... für 15 nehme ich ihn ...") auf seine erste Nachricht ("Also für 15 kannste ihn haben") demnach auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufver­trags­an­gebots ansehen müssen. Dafür sei der Inhalt seiner ersten Nachricht viel zu fernliegend gewesen. Der Beklagte habe die Reaktion seines Gegenübers vielmehr als ein "Sicheinlassen auf eine Scherz­kon­ver­sation" verstehen dürfen. Gegen das Vorliegen von Scher­z­er­klä­rungen spreche auch nicht, dass sie in Textform abgegeben worden seien. Zwar habe der Beklagte das Vorliegen eines Scherzes hier nicht durch Tonfall, Mimik und Gestik unterstreichen können. Angesichts der eindeutigen Umstände habe der Kläger jedoch auch ohne diese nonverbalen Ausle­gungs­hilfen erkennen können, dass keine rechts­ge­schäftlich bindenden Erklärungen abgegeben werden sollten. Folglich habe es auch nicht der Verwendung von Icons oder Ähnlichem bedurft, um die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten zu verdeutlichen.

Fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen wurde fahrlässig verkannt

Der Kläger könne auch nicht hilfsweise Ersatz jedenfalls der ihm entstandenen Rechts­an­walts­kosten verlangen. Er habe die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen fahrlässig verkannt. Dies stehe einem Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrau­ens­schaden entgegen. Es gäbe keinerlei nachvoll­ziehbare Gründe für die Annahme, dass der Beklagte das Fahrzeug an den ihm völlig unbekannten Kläger für nur 15 Euro verkaufen wollte. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes habe damit offenkundig auf einer Verkennung der Rechtslage und dem Umstand beruht, dass die Prozessführung wegen der Deckungszusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung für den Kläger risikolos gewesen sei.

Erläuterungen
§ 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit: Eine nicht ernstlich gemeinte Willen­s­er­klärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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