18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28220

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss05.12.2019

Mahnung für Botox-Behand­lungs­kosten darf nicht über Arbeitgeber versendet werdenAnspruch auf Schmerzensgeld wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro. Kurzfristige Beein­träch­ti­gungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist Arzt. Er behandelte die Beklagte im klägerischen Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Die Beklagte bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Die dritte Mahnung über die Botox-Injektion wurde per Fax über die Arbeitgeberin der Beklagten an diese gesandt.

Beklagte verlangt Schmerzensgeld

Die Klägerin begehrte nunmehr restliche Zahlung. Die Beklagte verlangte widerklagend Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Sie berief sich darauf, nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Der Versand der Mahnung über ihre Arbeitsgeberin verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht.

LG bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Wiesbaden wies die Zahlungsklage ab und sprach der widerklagenden Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zu. Mit ihrer Berufung begehrte die Beklagte weiterhin Zahlung von insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld.

Bei Bemessung des Schmer­zens­geldes ist allein Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht entscheidend

Damit hatte sie auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der zugesprochene Betrag von 1.200 Euro sei ausreichend. Für Nicht­ver­mö­gens­schäden könne nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden. Hier komme es für die Bemessung eines Schmer­zens­geldes allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Dabei sei nur zu bewerten, dass eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der Beklagten die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten habe. Die allein abstrakte Gefährlichkeit, das zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, sei mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt, stellte das Oberlan­des­gericht fest.

Zuerkennung eines Schmer­zens­geldes bei physischen Bagatell­ge­sund­heits­schäden nicht gerechtfertigt

Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmer­zens­geldes einzustellen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung des Selbst­be­stim­mungs­rechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres Schmerzensgeld. Die Verletzung des Selbst­be­stim­mungs­rechts habe per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmer­zens­geldes geboten wäre, begründete das Oberlan­des­gericht. (Spät)-Risiken der Behandlung seien hier nicht feststellbar. Soweit die rechtswidrigen Injektionen aber das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt haben, sei bei diesen physischen Bagatell­ge­sund­heits­schäden die Zuerkennung eines Schmer­zens­geldes nicht gerechtfertigt, stellte das Oberlan­des­gericht abschließend fest.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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