18.10.2024
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Landgericht Köln Urteil17.09.2008

Ärztliche Verschwie­genheit gilt auch für minderjährige PatientenZeigt Patientin nötige Reife und Einsichts­fä­higkeit um eigenständige Entscheidung zu treffen, müssen Eltern nicht informiert werden

Bittet ein minderjähriger Patient seinen Arzt darum, die Eltern nicht zu informieren, so unterliegt der Arzt auch hier grundsätzlich der Schweigepflicht. Das gilt mindestens dann, wenn der Patient die Reife und Einsichts­fä­higkeit zeigt, um Entscheidungen selbst zu treffen. Das entschied das Landgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall nahm ein 15-jähriges Mädchen einen Termin bei ihrer Gynäkologin wahr, um sich ein Mittel zur Empfäng­nis­ver­hütung verschreiben zu lassen. Die Mutter des Mädchens wartete in dieser Zeit im Wartezimmer. Als sich im Rahmen der Untersuchung herausstellte, dass sie schwanger war, wünschte die Patientin einen Schwan­ger­schafts­abbruch und bat ausdrücklich darum, die Eltern nicht zu informieren. Die Ärztin vereinbarte einen Termin bei einer Beratungsstelle und überwies sie anschließend in ein Krankenhaus. Dort wurde festegestellt, dass die junge Frau bereits in der 14. Schwan­ger­schaftswoche war, und ein Abbruch auf dem Wege der so genannten Beratungslösung daher nicht mehr möglich war. Auch darüber informierte die Gynäkologin die Eltern des Mädchens nicht; Kontroll­un­ter­su­chungen fanden zunächst ebenfalls nicht statt. Erst im neunten Monat der Schwangerschaft suchten Mutter und Tochter die Praxis der Ärztin erneut auf. Kurz darauf kam das Kind zur Welt.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen mangelnder Benach­rich­tigung der Eltern

Die Tochter klagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Unterhalt. Sie meinte, die Gynäkologin wäre dazu verpflichtet gewesen, die Eltern zu informieren, habe jedoch die Schwangere sich selbst überlassen. Bei Benach­rich­tigung der Eltern hätte diese ihre Tochter unterstützen können. Ein Abbruch der Schwangerschaft im Rahmen der medizinisch-sozialen Indikation wäre aufgrund des jugendlichen Alters der Patientin und der damit verbundenen Unreife möglich gewesen.

Patientin hatte selbst darum gebeten Eltern nicht zu informieren

Die Richter wiesen die Klage ab. Auch bei minderjährigen Patienten unterlägen Ärzte grundsätzlich der Schweigepflicht, zumal die Patientin die Gynäkologin ausdrücklich darum gebeten habe, die Eltern nicht zu informieren. Diese habe sowohl bei der Ärztin als auch bei der persönlichen Anhörung vor Gericht den Eindruck erweckt, die nötige Reife und Einsichts­fä­higkeit zu haben, um eine derartige Entscheidung selbständig treffen zu können. Hinzu komme, dass auch kein besonderes Risiko für die werdende Mutter bei Fortsetzung der Schwangerschaft erkennbar gewesen sei.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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