13.11.2024
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Dokument-Nr. 31028

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.11.2021

D&O Versicherung für ehemaligen Vorstands­vorsitzenden der Wirecard AG umfasst auch vorläufige Deckung für PR-KostenDrohender karriere­beein­träch­ti­gender Reputa­ti­o­ns­schaden begründet vorläufige Deckung für PR- und Rechts­an­walts­kosten

Die Versicherungs­bedingungen der D&O Versicherung des ehemaligen Vorstands­vorsitzenden der Wirecard AG umfassen auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relation-Kosten, wenn dem Versicherten infolge kritischer Medien­bericht­erstattung über einen versicherten Haftpflicht­versicherungs­fall ein karriere­beein­träch­ti­gender Reputa­ti­o­ns­schaden droht. Dies umfasst die Kosten der Beauftragung einer PR-Agentur sowie presserechtlich spezialisierter Rechtsanwälte. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat im Eilverfahren die Beklagte insoweit zu vorläufigem Deckungsschutz verurteilt.

Gegen den Kläger wird ein Ermitt­lungs­ver­fahren bei der Staats­an­walt­schaft München u.a. wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Markt­ma­ni­pu­lation und Verstößen gegen das WpHG geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Unter­su­chungshaft und weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Ab Juni 2020 wurde über den Kläger fortdauernd „als Chef einer kriminellen Bande und sein pflichtwidriges Verhalten in diesem Zusammenhang“ in den Medien berichtet. Er beauftragte deshalb eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die dafür anfallenden Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Versicherung lehnte die Deckung der Kosten ab. Nach einem voraus­ge­gangenen Eilverfahren beim Senat hatte das Landgericht im Haupt­sa­che­ver­fahren die Beklagte zur Deckung der Vertei­di­gungs­kosten verurteilt, den Antrag auf Übernahme der PR-Kosten indes abgelehnt. Dem daraufhin eingereichten Eilantrag auf vorläufige Deckung hat das Landgericht zurückgewiesen.

OLG: Versicherung muss PR-Kosten vorläufig übernehmen

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Kläger habe auch Anspruch auf Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz für PR-Kosten. Gemäß den Versi­che­rungs­be­din­gungen seien PR-Kosten gedeckt, wenn einer versicherten Person „durch kritische Medien­be­rich­t­er­stattung über einen versicherten Haftpflicht-Versi­che­rungsfall ein karrie­re­be­ein­träch­ti­gender Reputa­ti­o­ns­schaden“ drohe. Dies sei hier der Fall. Bei verständiger Auslegung der Versi­che­rungs­be­din­gungen solle gerade die existenzielle Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit straf­recht­lichen Vorwürfen versichert werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Berich­t­er­stattung sich konkret mit dem Versi­che­rungsfall - hier der zivil­recht­lichen Inanspruchnahme - befasse. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Arglist berufen. Sie habe vorläufigen Versi­che­rungs­schutz bis zur Feststellung durch Geständnis oder rechtskräftige Verurteilung zugesagt, aus der sich eine vorsätzliche oder wissentliche Pflicht­ver­letzung ergebe. Der zugesagte Reputa­ti­o­ns­schutz würde vereitelt, wenn zunächst die Frage der im Raum stehenden vorsätzlichen oder wissentlichen Pflicht­ver­letzung geklärt werden müsste.

Auch Anspruch auf Deckung der Kosten für Rechtsanwälte und PR-Agentur

Der Kläger könne damit Deckung der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen, die durch die Beauftragung einer Rechts­an­walts­kanzlei entstünden. Zudem habe er Anspruch auf Deckung der Kosten der PR-Agentur. Die eingeschalteten Rechtsanwälte hätten eidesstattlich versichert, dass aufgrund der anhaltenden rufschädigenden Berich­t­er­stattung eine zeitnahe Reaktion ohne Einschaltung einer spezialisierten PR-Agentur nicht möglich gewesen wäre. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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