23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.11.2017

Hochwasser innerhalb des Flussbettes ist keine "Überschwemmung" im Sinne einer Elementar­schadens­versicherungBetreiber eines Wasser­kraftwerks hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für ein bei Hochwasser beschädigtes Wehr

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein im Flussbett stehendes Wehr keinen Überflu­tungs­schaden im Sinne einer Elementar­schadens­versicherung erleidet, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt von der Beklagten Entschä­di­gungs­leis­tungen aus einer Gebäu­de­ver­si­cherung. Die Klägerin betreibt ein Wasserkraftwerk in Thüringen. Bestandteil ist u.a. ein Granitwehr. Dieses steht im Flussbett und leitet einen Teil der Wassermassen zur Kraft­werk­s­anlage.

Die Klägerin schloss zunächst eine allein auf das Wasserkraftwerk bezogene gewerbliche Gebäu­de­ver­si­cherung ab. Nachfolgend erweiterte sie den Vertrag um das Granitwehr. Das versicherte Risiko sollte nunmehr auch Elemen­tar­schäden abdecken. Ziff. 4.1 der Allgemeinen Bedingungen der Gebäu­de­ver­si­cherung lautet dabei auszugsweise: "Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung, Rückstau, b) - e) [...] zerstört oder beschädigt werden". Der Begriff "Überschwemmung" wird in Ziffer 4.1.1. als "Überflutung des Grund und Bodens des Versi­che­rungs­grund­stücks mit erheblichen Mengen von Oberflä­chen­wasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, bb) - cc) [...]" definiert.

Versicherung lehnt Schadens­re­gu­lierung für beschädigtes Wehr ab

Im Sommer 2013 kam es zu einem Hochwasser. Der Fluss stieg auf das 40-fache seiner Normalmenge an. Das Granitwehr wurde durch die erhöhte Fließ­ge­schwin­digkeit und den angestiegenen Druck erheblich beschädigt. Die Beklagte lehnte eine Schadens­re­gu­lierung für diese Beschädigungen ab.

Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers ist keine Überschwemmung

Die Klägerin klagte daraufhin ihre behaupteten Ansprüche auf Entschä­di­gungs­leis­tungen ein. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Laut Gericht liege kein bedin­gungs­gemäßer Überschwem­mungs­schaden vor. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main ebenfalls keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts unterfalle die hochwas­ser­be­dingte Beschädigung des Granitwehrs nicht dem versicherten Risiko der "Überschwemmung". Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers sei keine Überschwemmung. Der Umfang des Versi­che­rungs­schutzes sei durch Auslegung der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen zu bestimmen. Maßstab sei, wie ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht und Berück­sich­tigung des erkennbaren Sinnzu­sam­menhangs die Bedingungen verstehen müsse. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege eine "Überschwemmung" vor, wenn eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt werde, so das Oberlan­des­gericht. Entsprechend definierten die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen die Ursache einer Überschwemmung insbesondere als "Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern". Bei einer "Ausuferung" trete das Wasser aus seinem Flussbett bzw. über das Ufer aus und überschwemme das anliegende - vormals trockene - Gelände. Auch der Begriff der "Überflutung" zeige, dass von einer Überschwemmung erst dann auszugehen sei, wenn das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete. Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Flusses unterfalle damit nicht dem Begriff der Überschwemmung. Da die Schäden an dem Granitwehr innerhalb des Flussbettes eingetreten seien, liege kein von der Elemen­tar­scha­dens­ver­si­cherung umfasstes Risiko vor.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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