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Dokument-Nr. 31635

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Urteil23.02.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 U 199/12
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil06.07.2012, 1 O 9/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil23.02.2022

Berufungs­unfähigkeit bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen FaktorenVersi­che­rungs­nehmer hat Anspruch auf Berufs­un­fä­higkeits­rente

In einer Berufs­un­fä­higkeits­versicherung kann die bedin­gungs­gemäße Berufs­un­fä­higkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröf­fent­lichtem Urteil dem Kläger, der Simulations­vorwürfen ausgesetzt war, eine monatliche Berufs­un­fä­higkeits­rente zugesprochen.

Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Er war zu diesem Zeitpunkt als Flugzeu­g­ab­fertiger tätig. Das Arbeits­ver­hältnis endete wegen zunehmender gesund­heit­licher Beschwerden des Klägers mit einem Aufhe­bungs­vertrag. Die beklagte Versicherung lehnte Leistungen aus der Berufungs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung ab. Das Landgericht hatte die Klage auf Leistung nach Einholung einer Vielzahl von Gutachten zurückgewiesen, da keine eine Berufsunfähigkeit begründende somatische oder psychische Erkrankung festzustellen sei. Die geklagten Beschwerden entsprächen nicht den objektiven Befunden; auf psychiatrischem Gebiet sei offengeblieben, ob ein bewusst­seinsnaher, willentlicher Prozess vorliege oder aber unbewusste Mechanismen die Schmerz­ver­a­r­beitung bestimmten. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg.

Gutachten stellt Leistungs­einbußen von deutlich mehr als 50 % fest

Das OLG verurteilte die Beklagte zur Leistung aus der Berufungs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung. Der Senat hatte ein internistisch-rheuma­to­lo­gisches Gutachten eingeholt. Nach aufwendiger Diagnostik, so der Senat, seien zwar sowohl eine rheumatische Erkrankung als auch eine Fibromyalgie ausgeschlossen worden. Es seien vom Sachver­ständigen aber auf somatischen Gebiet objektiv nachweisbare Beein­träch­ti­gungen in einem Umfang von 40 % festgestellt worden (u.a. arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie dem Daumen­sat­tel­grund­gelenk). Hieran anknüpfend sei der Sachverständige für psycho­so­ma­tische Medizin zu der überzeugenden Feststellung einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ gelangt, die zu Leistungs­einbußen von deutlich mehr als 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf führten.

Schwierige Diagno­se­stellung

Im Gegensatz zur „chronischen Schmerzstörung“, die allein in erster Instanz als Diagnose diskutiert worden sei, setze die Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nicht die Feststellung eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belas­tungs­si­tuation voraus. Die Diagnose der „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ sei erst im Jahr 2009 in den Diagno­se­schlüssel (ICD-10) eingeführt worden, da häufig ein psychischer Konflikt oder eine psychosoziale Belas­tungs­störung lediglich nicht eruierbar seien, hierdurch jedoch die Diagno­se­stellung gefährdet sei. Dies zeige auch der vorliegende Fall nachdrücklich auf. Der Kläger sei Simula­ti­o­ns­vor­würfen ausgesetzt gewesen. Diese hätten jedoch nach umfangreicher Diagnostik durch den Sachver­ständigen als erfahrenem Facharzt für Psychosomatik überzeugend ausgeräumt werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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