21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.07.2017

Klausel zur beschränkten Entschädigungs­pflicht einer Hausrats­versicherung für Golduhren wirksamAus Gold hergestellte Uhren sind unabhängig von Gebrauchszweck als "Sachen aus Gold" im Sinne der Versicherungs­bedingung anzusehen

Das Oberlan­des­gericht von Frankfurt am Main hat eine Versicherungs­klausel für wirksam erklärt, in welcher die Entschä­di­gungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird. Zugleich hat es entschieden, dass aus Gold hergestellte Uhren unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versi­che­rungs­be­dingung sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nimmt die beklagte Hausratsversicherung auf Leistung in Anspruch. Dem Versi­che­rungs­vertrag zwischen den Parteien lagen die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zu Grunde. Diese Bedingungen enthielten u.a. eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versi­che­rungsfall. Wertsachen waren gem. § 19 VHB 97 insbesondere "Schmucksachen" sowie "alle Sachen aus Gold oder Platin". Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschä­di­gungssumme auf insgesamt 20.000 Euro je Versi­che­rungsfall.

Versicherung zahlt für Verlust der Wertsachen Entschä­di­gungssumme in Höhe von 20.000 Euro

Dem Kläger wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt unter anderem eine Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Beklagte zahlte an den Kläger 20.000 Euro für den Verlust der Uhren.

Kläger hält Vertragsklausel der Versicherung für intransparent und überraschend und damit für unwirksam

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitergehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wieder­be­schaf­fungs­wertes der Uhren von rund 80.000 Euro. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei nicht das "Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen". Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Wertgrenzen für "alle Sachen aus Gold oder Platin" unwirksam, da sie intransparent und überraschend seien.

OLG: Klausel enthält keine unangemessene Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main wies die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die in den Versi­che­rungs­be­din­gungen enthaltene Klausel für Wertgrenzen von Wertsachen weder überraschend noch intransparent sei. Die Klausel entspreche vielmehr sowohl den neuen Muster­be­din­gungen der Haurats­ver­si­che­rungen als auch der weit verbreiteten Praxis. Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer müsse mit einer Entschä­di­gungs­grenze für Schmuck bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Jeder Versi­che­rungs­nehmer wisse, dass derartige Gegenstände durch einen Einbruch­die­bstahl in besonderer Weise gefährdet seien. Die Klausel enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer. Die Entschä­di­gungs­grenze sei vielmehr Ausdruck eines angemessenen Inter­es­se­n­aus­gleichs. Die Prämi­en­ka­l­ku­lation sei von hohen Einzelrisiken freizuhalten, die der Betroffene gesondert versichern oder schützen könne.

Gericht verneint Intransparenz der Vertragsklausel

Die Klausel sei schließlich auch nicht intransparent. Ihr sei zwar keine Definition einer "Sache aus Gold oder Platin" zu entnehmen. Für einen durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer sei jedoch erkennbar, dass hierunter Sachen zu verstehen seien, bei denen wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestünden. Dafür spreche sowohl der Sprachgebrauch als auch der Zweck der Versi­che­rungs­be­stim­mungen.

Uhren aus massivem Gold erfüllen Tatbe­stands­merkmal einer "Sache aus Gold" gemäß Versi­che­rungs­be­din­gungen

Da beide Uhren aus massivem Gold hergestellt worden seien, unterfielen sie unzweifelhaft dem Tatbe­stands­merkmal einer "Sache aus Gold". Ob es sich bei den Uhren zugleich um "Schmucksachen" handele, sei damit nicht zu entscheiden. Der Einordnung als "Goldsache" stehe auch nicht entgegen, dass Armbanduhren bestim­mungsgemäß als Zeitmesser und damit als Gebrauchs­ge­gen­stände verwendet würden.

Erläuterungen:

Die Regelungen der VHB 97 stellen Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen dar. Sind Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen überraschend oder mehrdeutig, können sie gem. § 305 c BGB dem Vertragspartner nicht wirksam entge­gen­ge­halten werden.

§ 305 c BGB:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erschei­nungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertrags­be­standteil.

Erläuterungen

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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