18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28074

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Urteil28.09.2017Landgericht Baden-Baden4 O 38/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1110Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1110
  • NJW-RR 2018, 359Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 359
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Landgericht Baden-Baden Urteil28.09.2017

Rolex als Wertsache: Haus­rats­versicherung darf Ent­schädigungs­zahlung nach Diebstahl einer Rolex begrenzenBegrenzung der Entschädigung laut Ver­sicherungs­bedingung bei "Sachen aus Gold"

Wird nach den Ver­sicherungs­bedingungen einer Haus­rats­versicherung die Entschädigung bei "Wertsachen", wozu "Sachen aus Gold" gehören, begrenzt, so gilt die Klausel beim Diebstahl einer Rolex. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rolex als reiner Gebrauchs­ge­genstand verwendet wurde. Dies hat das Landgericht Baden-Baden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einen Einbruch­die­b­stahls im Dezember 2016 machte der Versi­che­rungs­nehmer einer Hausratsversicherung Entschä­di­gungs­zah­lungen wegen des Diebstahls mehrerer Gegenstände geltend. Unter den gestohlenen Sachen war unter anderem eine Rolex aus massivem Gold mit einem Neuwert von 33.600 Euro. Nach Ansicht der Hausrats­ver­si­cherung griff für die Rolex eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach bei "Wertsachen", wozu "Sachen aus Gold" gehörten, die Entschä­di­gungs­zahlung begrenzt war. Der Versi­che­rungs­nehmer sah dies anders und erhob daher Klage. Er führte an, die Rolex als reinen Gebrauchs­ge­genstand genutzt zu haben und nicht als "Wertsache".

Zulässige Begrenzung der Entschä­di­gungs­zahlung

Das Landgericht Baden-Baden entschied gegen den Versi­che­rungs­nehmer. Bei der Rolex habe es sich um einen Gegenstand aus massivem Gold und somit um eine "Sache aus Gold" und damit um eine "Wertsache" im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen gehandelt. Auf die konkrete Verwendung der Uhr durch den Versi­che­rungs­nehmer sei es nicht angekommen. Die Versi­che­rungs­be­din­gungen knüpfen allein an das verwendete Material. Die Art des Gegenstands oder seine Verwendung im Einzelfall spielen keine Rolle. Dass einem Gegenstand aus Gold auch einen Alltagsnutzen innewohne, er etwa zur Zeitmessung, als Gürtelschnalle oder Schreibutensil genutzt werden kann, stehe dem nicht entgegen.

Quelle: Landgericht Baden-Baden, ra-online (vt/rb)

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