18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 29217

Drucken
Beschluss11.09.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 W 95/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Beschluss03.08.2020, 12 O 1514/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.09.2020

OLG Frankfurt am Main zur Herkunftsangabe von SchaumweinSchaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf trotz zweiter Gärung in Spanien "Italian Rosé" heißen

Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt. Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden und die Beschwerde eines Weinherstellers zurückgewiesen.

Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u.a. den Schaumwein “Italian Rosé“, den sie als „Product of Italy“ bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweines werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem „Grundwein“ Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als „zweite Gärung“ bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin hält die Bewerbung des Schaumweines als „Product of Italy“ für irreführend und wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat im Eilverfahren Unter­las­sungs­ansprüche der Antragstellerin gegen die geschilderte Bewerbung des Schaumweins zurückgewiesen.

OLG: Angaben zum Herkunftsland zutreffend

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den Schaumwein mit den streit­ge­gen­ständ­lichen Angaben als italienisches Produkt zu bewerben, beschloss das OLG. Die Herkunftsangabe sei zutreffend. Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Die Angabe erfolge durch die Wörter „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt wird, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“ (Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33). Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein i.S.d. Verordnung. Mit der Wendung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt - Schaumwein - gemeint.

Ort der zweiten Gärung kann alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden

Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2019/33). Es sei auch nicht die Intention des Verord­nungs­gebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstel­lungs­prozesse und damit verbunden unter­schiedliche Herkunftsangaben.

Quelle: Oberlandegericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29217

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI