23.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 33580

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.11.2023

Vermittlerin von ärztlichen Behandlungs­leistungen unterfällt nicht Regelungen der GOÄ und darf Rabatte anbietenGOÄ-Regelungen richten sich ausschließlich an Ärzte

Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungs­leistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hob mit Entscheidung eine auf Unterlassung gerichtete Eilentscheidung des Landgerichts auf.

Die Antragsgegnerin vermittelt über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behand­lungs­leis­tungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Ihre Tätigkeit bewarb sie mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20 %“. Im Rahmen dieser Werbeaktion übermittelten die Koope­ra­ti­o­nsärzte nach der Behandlung an die Antragsgegnerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebüh­ren­for­derung. Die Antragsgegnerin zog den beworbenen Rabatt von 20 % ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Koope­ra­ti­o­nsärzte aus. Hiergegen wendet sich der Antragsteller, ein beim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschafts­verband. Das Landgericht hatte der Antragsgegnerin daraufhin im Eilverfahren verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben.

Kein Verstoß gegen ärztliches Gebührenrecht

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behand­lungs­kosten sei zwar gesetzlich verboten und damit wettbe­wer­bs­widrig, führte das OLG aus. Mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) solle „einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funkti­o­nie­renden Gesund­heits­wesens entgegen“ gewirkt werden. Jede Pauschalierung der ärztlichen Vergütung vor der Kontaktaufnahme mit dem Patienten sei deshalb untersagt. Die Antragsgegnerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GOÄ. Adressaten der GOÄ seien ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behand­lungs­vertrag. Die Antragsgegnerin habe hier zudem ausweislich der eidess­tatt­lichen Versicherung den Arzt entsprechend den Regelungen der GOÄ – also ohne Rabatt - bezahlt und den Patienten eingeräumten Rabatt selbst getragen. „Entscheidend ist nur, dass der jeweilige Koope­ra­ti­o­nsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält und folglich nicht selbst gegen die Vergü­tungs­re­ge­lungen verstößt“, untermauert der Senat. Da nur Ärzte der GOÄ unterlägen, könne die Antragsgegnerin unter keinen Umständen einen Verstoß gegen die Regelungen der GOÄ begehen. Ihr fehle die dafür nötige „Täter­qua­li­fi­kation“. Nur wenn ein anderer vorsätzlich gegen die Vorschriften verstieße, könne sie an einer solchen vorsätzlichen Haupttat vorsätzlich teilnehmen. „Da aber die Koope­ra­ti­o­nsärzte der Antragsgegnerin ordnungsgemäß nach der GOÄ abrechnen, fehlt es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat, so dass auch eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin ausscheidet“, vertieft das OLG.

Auch keine Gefahr für die Gesund­heits­ver­sorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte

Auch der Zweck der GOÄ, dass Abrech­nungs­ver­halten der Ärzte so zu regulieren, dass ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Ärzten verhindert werde, gebiete hier nicht eine entsprechende Anwendung auch auf die Antragstellerin. „Selbst, wenn es sich bei der angegriffenen Rabattaktion nicht um eine bloß vorübergehende Marke­ting­maßnahme handeln sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Gesund­heits­ver­sorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte in Gefahr geraten werden könnte, falls sich Unternehmen wie die Antragsgegnerin einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt sähen“, schließt das OLG. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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