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Dokument-Nr. 35186

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Urteil15.05.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 347/24
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.05.2025

Oberlan­des­gericht erklärt 10-Euro-"Jauch-Rabatt" für die E-Rezepteinlösung bei der Shop Apotheke für unzulässigAuslobung von 10 €-Gutscheinen durch Versand­han­del­s­a­potheke verstößt gegen das Heilmit­tel­wer­be­gesetz

Die Auslobung von 10 €-Gutscheinen bei der Einlösung von e-Rezepten, deren Guthaben - jedenfalls teilweise - auch für den Kauf nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmit­tel­wer­be­gesetz. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main wies die Berufung einer nieder­län­dischen Versand­han­del­s­a­potheke zurück. Die 10-Euro-Aktion wurde von dem Moderator Günther Jauch unterstützt, der als Marken­bot­schafter für die Shop Apotheke tätig war. Dadurch entstand der Begriff "Jauch-Rabatt".

Die Klägerin betreibt eine auf gesund­heits­be­zogene Leistungen ausgerichtete Internet- Plattform. Über ihr Angebot können u.a. Bestellungen von - auch verschrei­bungs­pflichtigen - Arzneimitteln aufgegeben werden. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte bietet als Versandapotheke einen Versandhandel mit Arzneimitteln an und ist auch für den Vertrieb rezept­pflichtiger Arzneimittel zugelassen. Sie bewarb die Inanspruchnahme ihrer Leistungen mit zwei Gutschein­ak­tionen: Zum einen wurde ein 10 €-Gutschein ausgelobt bei Einlösung eines e-Kassenrezepts. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschrei­bungs­pflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10 €-App- Gutschein für die erste Bestellung nicht verschrei­bungs­pflichtiger Artikel über ihre App ausgelobt.

Richter: 10-Euro-Werbung verstößt gegen das Heilmit­tel­wer­be­gesetz

Das Landgericht hatte den auf Unterlassung der Gutschein­ak­tionen gerichteten Anträgen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem für Wettbe­wer­bsrecht zuständigen 6. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Beklagte verstoße mit dieser Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz (i.F.: HWG), begründete der Senat seine Entscheidung. Gemäß § 7 HWG ist beim Verkauf von Arzneimitteln u.a. das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig. Hier liege eine derartige unzulässige produktbezogene Werbung vor. Auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke könne produktbezogen im Sinne des HWG sein. "Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird", erläuterte der Senat. Dieses Verständnis sei auch unions­rechts­konform. Grundsätzlich erfasse das Verbot der Werbung für Arzneimittel die Frage, "ob" ein Arzneimittel gekauft werde. Nur die Entscheidung des "wie", d.h. in welcher Apotheke, sei nicht vom Werbeverbot erfasst.

Richter: Verstoß liegt darin, weil der Gutschein auch für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel verwendet werden kann

Der Gutscheinbetrag könne hier in beiden Fällen für den vergünstigten Bezug nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel genutzt werden. Die Werbung fördere damit den Verbrauch nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel. Die Gutscheine stellten sog. Werbegaben dar. Diese lägen vor, wenn es sich aus der Sicht des Empfängers um ein Geschenk handele. Ihr Wert von 10 € übersteige auch den Betrag einer "geringwertigen Kleinigkeit", der bei Publi­kums­werbung mit 1 € angesetzt werde. Soweit im Handelsverkehr etablierte Sofortrabatte von diesem Verbot ausgenommen werden, liege hier kein derartiger Sofortrabatt vor.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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